Das Finanzamt unterscheidet bei der Einkommensteuererklärung zwischen der Pflichtveranlagung und der Antragsveranlagung. Mit der Pflichtveranlagung sind bestimmte Personengruppen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, daraus ergibt sich für die Steuererklärung auch eine Frist, bis wann sie abgegeben werden muss. Die Antragsveranlagung ermöglicht allen anderen Bürgern über eine Einkommenssteuererklärung eine Lohnsteuerrückerstattung zu erwirken. Lesen Sie in den folgenden Steuertipps, wann Sie Ihre Steuererklärung online machen sollten und bis wann es möglich ist die Steuererklärung rückwirkend einzureichen.
Für diese Einkünfte gelten die Steuerfreibeträge, es muss also nur eine Einkommenssteuererklärung eingereicht und Einkommenssteuer entrichtet werden, wenn die gesamten Einkünfte 8.652€ bei Einzelpersonen und 17.304€ für Verheiratete übersteigen. Erst dann ist eine Abgabe der Steuererklärung Pflicht. Die genannten Grenzen gelten für das Jahr 2016 und erhöhen sich jährlich um einige hundert Euro. Sie können die aktuellen Zahlen unter dem Suchbegriff Grundfreibetrag und der Angabe des entsprechenden Jahres finden.
Wenn Sie einen Arbeitslohn aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen kann ebenfalls eine Pflichtveranlagung vorliegen, wennFür alle anderen Arbeitnehmer auf die keiner der genannten Fälle zutrifft gilt: Eine Steuererklärung führt in den meisten Fällen zu einer Rückerstattung und ist damit bares Geld wert. Mit der vorausgefüllten Steuererklärung ist das kein kompliziertes Unterfangen sondern in wenigen Minuten erledigt.
Wenn Sie dazu verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, dann ist der Abgabetermin der 31. Mai des Folgejahres. Haben Sie einen Steuerberater beauftragt, verschiebt sich die Abgabefrist für die Steuererklärung bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Fall es Ihnen nicht möglich ist die Frist einzuhalten kann ein Aufschub bzw. eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragt werden, um die Steuererklärung nachzureichen.
Sollten Sie Ihrer Pflicht nicht fristgerecht nachkommen, werden Sie mit einem Brief dazu aufgefordert die Einkommenssteuererklärung nachzureichen. Auf einen solchen Brief sollte man sich aber, falls unklar ist, ob eine Pflichtveranlagung besteht, nicht verlassen. Unter Umständen ist dem Finanzamt ihre Einkommenssituation nicht vollständig bekannt. Wenn Sie steuerpflichtiges Einkommen, z.B. durch eine Untervermietung nicht angeben können rechtliche Konsequenzen auf Sie zukommen. Wenn erst später festgestellt wird, dass durch bestimmte Gegebenheiten eine Pflichtveranlagung bestand, kann die Einkommenssteuererklärung noch bis zu sieben Jahre später nachgereicht werden.
Für die Antragsveranlagung gilt eine vier Jahres Frist für die Steuererklärung, das bedeutet, wenn bisher keine Steuererklärung eingereicht wurde, kann bis zum 31.Dezember 2016 die Steuererklärung für 2012, die Steuererklärung für 2013, die Steuererklärung 2014 und die Steuererklärung für 2015 nachgereicht werden. Es kann dann, sofern abzugsfähige Kosten angefallen sind, mit einer sehr hohen Rückzahlung gerechnet werden. Ab 1. Januar 2017 tritt im Rahmen der Steuermodernisierung ein neues Gesetz in Kraft, dieses beinhaltet eine Strafzahlung von 25€ je Verzugsmonat. Bisher lagen die Versäumniszuzahlungen im Ermessen der Steuerbehörden und waren nicht zentral geregelt.