BFH v. 10.10.1996, III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491
Außergewöhnliche Belastung: Behindertengerechte Ausstattung eines Neubaus, Umbau einer Wohnung oder Austausch von Gegenständen wegen plötzlich eingetretener Krankheit oder Behinderung, Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen, Gegenwerttheorie, Treppenschräglift als medizinisches Hilfsmittel |
BFH v. 28.06.2004, III B 104/03, NV (nicht amtlich veröffentlicht)
Leitsatz |
1. NV: Unterhaltsleistungen auf Grund notariell beurkundeten Partnerschaftsvertrages können nur unter der Voraussetzung, dass dem unterhaltenen Partner deshalb zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel gekürzt worden sind, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. 2. NV: Es ist geklärt, dass der Nachweis der konkreten Kürzung nur verzichtbar ist, wenn der Anspruch auf öffentliche Leistungen auf Grund gesetzlich unwiderlegbarer Vermutung von Unterhaltsleistungen (z.B. § 122, § 16 BSHG) entfällt. 3. NV: Für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit der Unterhaltsleistungen ist unbeachtlich, dass dem ausländischen Lebenspartner ohne Übernahme der Unterhaltsverpflichtung eine Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt worden wäre. |
BFH v. 23.10.2006, III B 142/05
Leitsatz |
1. NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass Aufwendungen für die internatsmäßige Unterbringung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden können, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt und vor Einleitung der Maßnahme hierüber ein amtsärztliches Attest erstellt worden ist (Rn.6) . 2. NV: Auf diesen Nachweis kann nicht deshalb verzichtet werden, weil das FA die Aufwendungen für den vorherigen Besuch einer Privatschule als zwangsläufig anerkannt hat (Rn.7) . |
BFH v. 22.10.1996, III R 203/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384
Leitsatz |
1. Als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte, einzeln nachgewiesene Kfz-Kosten Schwerbehinderter sind in der Regel nur insoweit als angemessen anzuerkennen, als sie die in den Einkommensteuerrichtlinien und Lohnsteuerrichtlinien für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Werbungskosten und Betriebsausgaben festgesetzten Pauschsätze nicht übersteigen. |
BFH v. 25.10.2007, III R 63/06, NV (nicht amtlich veröffentlicht)
Leitsatz |
NV: Aufwendungen für die Anschaffung von Kleidung und Schuhen, die ein Transsexueller zur Vorbereitung auf die Geschlechtsumwandlung während eines Alltagstests trägt, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Rn.11). |
BFH v. 19.05.2009, VI B 113/08
Leitsatz |
NV: Nur darlehensweise überlassene Mittel begründen grundsätzlich keine als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Aufwendungen (Rn.5). |
BFH v. 01.12.2009, VI B 146/08
Leitsatz |
NV: Eine Berücksichtigung der Aufwendungen des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung scheidet aus, wenn die Unterstützungsbedürftigkeit eines Angehörigen vom Steuerpflichtigen adäquat dadurch (mit-)verursacht worden ist, dass er sich von diesem Angehörigen zuvor hat Vermögen übertragen lassen (Anschluss an BFH-Urteil vom 12. November 1996 III R 38/95 BFHE 182, 64, BStBl II 1997, 387) (Rn.6). |
BFH v. 12.08.2003, III B 18/03, NV (nicht amtlich veröffentlicht)
Leitsatz |
1. NV: Aufwendungen für die Behandlung eines an Legasthenie leidenden Kindes sind nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn vor Beginn der betreffenden Maßnahmen deren medizinische Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Attest bescheinigt wird. 2. NV: Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angegriffenen FG-Urteils reichen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung nicht aus. Hat der BFH eine Rechtsfrage bereits im Sinne des FG-Urteils entschieden, ist insbesondere darzutun, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich ist. 3. NV: Wird gerügt, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, sind u.a. die ermittlungsbedürftigen Tatsachen anzugeben und es ist darzulegen, inwiefern das FG-Urteil --ausgehend von dessen materiell-rechtlicher Auffassung-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre. |
BFH v. 12.12.2002, III R 41/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655
Leitsatz |
Ob der Unterhaltsempfänger über kein oder nur geringes Vermögen i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG verfügt, ist unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden (gegen R 190 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStR). |
Zahlungsarten