BFH v. 14.10.2009, X R 29/08
Urteil
Verfahrensgang: | Finanzgericht Berlin-Brandenburg v. 09.04.2008, 8 K 8238/07 |
Abziehbarkeit der Kosten für Steuerberatung in Erbschaftsteuerangelegenheit als Sonderausgabe nach altem Recht - Keine wirtschaftliche Einheit zwischen Erbfall und Erstellung der Erbschaftsteuererklärung - Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen trotz steuermindernder Berücksichtigung auch in anderen Besteuerungsverfahren |
Leitsatz |
1. NV: Beratungskosten, die dem Erben im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung entstehen, sind Steuerberatungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. (Rn.12)(Rn.13) 2. NV: Ihrer Abziehbarkeit kann nicht entgegen gehalten werden, der Steuerpflichtige sei wegen des Erbfalls nicht endgültig wirtschaftlich belastet (Rn.16). 3. NV: Dem Abzug steht nicht entgegen, dass diese Kosten bei der Ermittlung des Nachlasswertes für die Erbschaftsteuer mindernd berücksichtigt werden (Rn.26)(Rn.29). |
BFH v. 20.07.2010, IX R 30/09, NV (nicht amtlich veröffentlicht)
Urteil
Verfahrensgang: | Finanzgericht Baden-Württemberg v. 26.05.2009, 4 K 1448/07 |
Einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit von Vermächtnisleistungen - Abziehbarkeit von wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgaben - Generationennachfolge-Verbund |
Leitsatz |
NV: Hat der nicht befreite Vorerbe aus einem Vermächtnis Rentenzahlungen an die nichteheliche Lebenspartnerin des Erblassers zu entrichten, so sind diese weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Gegenständen des Nachlasses noch als Sonderausgaben abziehbar (Rn.18)(Rn.21). |
BFH v. 16.10.2013, XI R 40/12
Urteil
Verfahrensgang: | Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 17.02.2011, 4 K 1286/10 |
Abziehbarkeit von Wohnheimkosten am Ausbildungsort als Werbungskosten |
Leitsatz |
NV: Wohnt ein volljähriges Kind, das eine Ausbildung absolviert, in einem Wohnheim am Ausbildungsort und auch räumlich noch bei seinen Eltern am Familienwohnsitz, können die Kosten für die Unterkunft am Ausbildungsort als Kosten einer doppelten Haushaltsführung ( § 9 Abs 1. Satz 3 Nr. 5 EStG) oder als allgemeine Werbungskosten (§ 9 Abs.1 Satz 1 EStG ) abziehbar sein(Rn.13)(Rn.16) (Rn.19). |
BFH v. 21.10.2008, X R 15/08
Urteil
Verfahrensgang: | FG Köln v. 14.02.2008, 10 K 7404/01 |
Abzug von Schulgeld für den Besuch eines schottischen Internats als Sonderausgabe - Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht - Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts - Sonderungsverbot |
Leitsatz |
1. NV: Auch Schulgeld für den Besuch eines schottischen Internats kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar sein (Rn.12). 2. NV: Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht hat insbesondere zur Folge, dass gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht anzuwenden sind, ohne dass es einer Vorlage an das BVerfG oder den EuGH bedarf (Anwendungsvorrang) (Rn.14). |
BFH v. 15.10.2013, VI B 20/13
Beschluss
Verfahrensgang: | FG Düsseldorf v. 30.01.2013, 7 K 1723/12 E |
Abzug von Versicherungsprämien als Werbungskosten oder Sonderausgabe - Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung - Berufsunfähigkeits-Versicherung |
Leitsatz |
1. NV: Versicherungsprämien können nur als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Sind sie privat veranlasst, kommt der Sonderausgabenabzug in Betracht. Die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung richtet sich danach, ob die Versicherung berufliche oder private Risiken abdeckt (Rn.5). 2. NV: Beiträge zu einer Berufsunfähigkeits-Versicherung sind in der Regel Sonderausgaben, da sie das der privaten Lebensführung zuzurechnende Risiko des Ausgleichs krankheitsbedingter Einnahmeausfälle abdeckt. Eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat und einen beruflich veranlassten Teil scheidet aus, weil es nicht um eine Aufteilung oder Zuordnung beruflich oder privat bedingter Risiken, sondern um das einheitlich dem privaten Bereich zuzuordnende Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts geht (Rn.5). |
Finanzgericht des Saarlandes v. 04.04.2012, 2 K 1020/09
Urteil
Verfahrensgang: | BFH v. 27.10.2011, VI R 29/11 Finanzgericht des Saarlandes v. 20.04.2011, 2 K 1020/09 |
Aufwendungen für ein Erststudium keine vorweggenommenen Werbungskosten |
Orientierungssatz |
1. Ausbildungskosten, die im Rahmen eines Erststudiums oder einer erstmaligen Berufsausbildung im unmittelbaren Anschluss an die schulische Ausbildung ohne Bezug zu einem Dienstverhältnis anfallen, sind gem. § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 i.d.F. des BeitrRLUmsG v. 7.12.2011 keine Werbungskosten (Rn.15)(Rn.18). 2. Die gem. § 52 Abs. 23d und 30a EStG rückwirkend bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwendenden Vorschriften verstoßen weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG (so auch FG Münster v. 20.12.2011, 5 K 3975/09 F ; FG Düsseldorf v. 14.12.2011, 14 K 4407/10 F) (Rn.20)(Rn.24)(Rn.31) . (Überlassen von Datev) |
BFH v. 08.03.2006, IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446
Urteil
Verfahrensgang: | Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht v. 08.12.1999, V 730/98 |
Leitsatz |
Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1587o BGB an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge ( § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu vermeiden, sind sofort als Werbungskosten abziehbar. |
BFH v. 18.11.2009, X R 9/07
Urteil
Verfahrensgang: | FG Köln v. 20.12.2006, 12 K 2253/06 |
(Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen - Endgültige Ausgestaltung - Rechtscharakter der Altersvorsorgeaufwendungen - Zuweisung zu den Sonderausgaben - Höchstbeträge - Gleichbehandlung durch Hinzurechnung der Arbeitgeberbeiträge - Finanzierbarkeit der Neuregelung - Fehlende Korrespondenz von Aufwendungen und Einnahmen in der Übergangszeit - Übergangsregelung belastet Rentenbezieher mit erstmaligem Rentenbezug ab 2039 - Rüge der Doppelbesteuerung von Renten kann erst bei Rentenbezug erfolgen - Kein Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG auf vorverlagerte Prüfung einer doppelten Rentenbesteuerung - Unterschiedliche Entlastung in der Übergangsphase verletzt nicht Art. 3 GG) |
BFH v. 20.07.2010, IX R 30/09, NV (nicht amtlich veröffentlicht)
Leitsatz |
NV: Hat der nicht befreite Vorerbe aus einem Vermächtnis Rentenzahlungen an die nichteheliche Lebenspartnerin des Erblassers zu entrichten, so sind diese weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Gegenständen des Nachlasses noch als Sonderausgaben abziehbar (Rn.18)(Rn.21) . |
BFH v. 25.06.2014, X R 16/13, BFHE 246, 172, BStBl II 2014, 889
Leitsatz |
Nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 sind auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden nicht als Sonderausgaben abziehbar (Rn.14)(Rn.18) . |
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