Urteil
Verfahrensgang: | FG Düsseldorf v. 21.10.2013, 11 K 2103/12 E |
Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten eines Lokomotiv-Rangierführers: Firmeneigenes Schienennetz als großräumige Arbeitsstätte bzw. Tätigkeitsmittelpunkt |
Leitsatz |
NV: Das firmeneigene Schienennetz, das ein Lokomotiv-Rangierführer mit der firmeneigenen Eisenbahn ("Werksbahn") seines Arbeitgebers befährt, kann eine --wenn auch großräumige-- regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und damit ein Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG sein (Rn.14)(Rn.16) . |
Urteil
Verfahrensgang: | FG Münster v. 18.12.2013, 10 K 257/10 E,F |
(Vorab entstandene Werbungskosten im Rahmen des § 21 EStG - Keine Anwendung von § 23 EStG bei Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts) |
Leitsatz |
1. NV: Fallen Aufwendungen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (Rn.13). 2. NV: Die (tatsächlich durchgeführte) Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts (§ 346 Abs. 1 BGB ) stellt kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Dies gilt erst recht, wenn die Rückabwicklung trotz eines titulierten Anspruchs nicht durchgeführt wird (Rn.18)(Rn.21). |
BFH v. 28.07.2011, VI R 5/10, BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553 Fußn d BMF zum 1. Leitsatz: Das Urteil bezieht sich auf die Fassung des EStG vor der klarstellend rückwirkenden Änderung durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG - vom 7.12.2011 - BGBl. I S. 2592, BStBl I S. 1171 - zum Abzugsverbot von Ausbildungskosten ab dem VZ 2004 in § 4 Abs. 9 und § 9 Abs. 6 EStG.
Urteil
Verfahrensgang: | Finanzgericht Baden-Württemberg v. 19.01.2010, 11 K 4253/08 |
(Vorweggenommene Werbungskosten durch Berufsausbildungskosten bei später auch im Ausland ausgeübter Tätigkeit - § 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt - Systematisches Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG - Anforderungen an einen grundlegenden Systemwechsel im Einkommensteuerrecht - Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) |
Leitsatz |
1. Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung können als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. § 12 Nr. 5 EStG lässt ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den Vorrang des Werbungskostenabzugs und Betriebsausgabenabzugs unberührt (Rn.18)(Rn.19) . 2. Allein die Möglichkeit, dass diese Berufstätigkeit später auch im Ausland ausgeübt werden könnte, begründet noch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang i.S. des § 3c Abs. 1 1. Halbsatz EStG zwischen den Berufsausbildungskosten und später tatsächlich erzielten steuerfreien Auslandseinkünften (Rn.33). |
BFH v. 11.07.2013, VI R 37/12, BFHE 242, 56, BStBl II 2013, 815
Urteil
Verfahrensgang: | Hessisches Finanzgericht v. 13.12.2011, 12 K 2569/10 |
Leitsatz |
Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können dann betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (Rn.12). |
BFH v. 27.10.2011, VI R 29/11
Urteil
Verfahrensgang: | Finanzgericht des Saarlandes v. 20.04.2011, 2 K 1020/09 |
Leitsatz |
NV: Ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen Studium (Informationswissenschaften) und nachfolgender Berufstätigkeit auf diesem Gebiet ist nicht auszuschließen, wenn das Studium Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist (Rn.8). |
BFH v. 06.11.2014, VI R 4/14
Urteil
Verfahrensgang: | Finanzgericht Berlin-Brandenburg v. 16.05.2013, 5 K 5253/11 |
(Werbungskostenabzug bei häuslichem Arbeitszimmer eines Richters - Dienstzimmer als "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG ) |
Leitsatz |
1. NV: Ein Raum ist nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn die arbeitsschutzrechtlich zu beachtenden Vorgaben nicht eingehalten werden (Rn.12). 2. NV: Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters liegt im Gericht und nicht im häuslichen Arbeitszimmer (Rn.16) . |
BFH v. 28.07.2011, VI R 7/10, BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 Fußn d BMF zum Leitsatz: Das Urteil bezieht sich auf die Fassung des EStG vor der klarstellend rückwirkenden Änderung durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG - vom 7.12.2011 - BGBl. I S. 2592, BStBl I S. 1171 - zum Abzugsverbot von Ausbildungskosten ab dem VZ 2004 in § 4 Abs. 9 und § 9 Abs. 6 EStG.
Urteil
Verfahrensgang: | FG Hamburg v. 25.11.2009, 5 K 193/08 |
(Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Erststudiums - Systematisches Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG - Anforderungen an einen grundlegenden Systemwechsel im Einkommensteuerrecht - Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) |
BFH v. 28.02.2013, VI R 33/11, BFHE 240, 342, BStBl II 2013, 629
Urteil
Verfahrensgang: | Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht v. 29.09.2010, 5 K 117/10 |
(Werbungskostenabzug für mit Dienstwagen durchgeführte Familienheimfahrten - Korrespondierender Anwendungsbereich von § 9 EStG und § 8 Abs. 2 EStG) |
Leitsatz |
1. Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen berechtigen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG nicht zum Werbungskostenabzug (Rn.12). 2. Trägt der Arbeitgeber durch Überlassung eines Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Familienheimfahrten, ist ein Werbungskostenabzug nicht geboten (Rn.13). |
BFH v. 13.04.2010, VIII R 26/08
Urteil
Verfahrensgang: | FG Düsseldorf v. 12.06.2008, 11 K 3441/06 E,AO BFH v. 26.05.2006, IV B 150/05 FG Düsseldorf v. 10.11.2005, 11 K 2081/05 E, AO BFH v. 23.02.2005, IV B 143/04 FG Düsseldorf v. 29.07.2004, 11 K 3261/02 E, AO |
Werbungskostenabzug für Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren und für Büromaterialien - Sonderausgabenabzug für Spenden - Nachweis von Aufwendungen für Fachliteratur |
Leitsatz |
1. NV: Prozesskosten teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Ausschlaggebend ist, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstandes des Verfahrens gesehen wird (Rn.15). 2. NV: Sind die Aufwendungen, die Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens waren, als Werbungskosten zu beurteilen, gilt das gleichermaßen für die damit in Zusammenhang stehenden Prozesskosten (Rn.17). 3. NV: Es gibt keinen Lebenserfahrungssatz, demzufolge bei einer nichtselbständigen Tätigkeit als Syndikusanwalt pro Jahr Kosten für Büromaterial und Porti in Höhe von 1200 DM anfallen (Rn.21). 4. NV: Eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug und kann durch eine Zeugenvernehmung nicht ersetzt werden (Rn.32). |
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