BFH v. 20.06.2012, IX R 56/10
Urteil
Verfahrensgang: | FG Köln v. 09.09.2010, 10 K 944/06 |
Leitsatz |
1. NV: Die Häuslichkeit beruflich genutzter Räumlichkeiten bestimmt sich danach, ob sie sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als dem Wohnbereich und damit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zugehörig darstellen(Rn.17). 2. NV: Werden in einem Zweifamilienhaus Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören und die nur über einen straßenseitig gelegenen, auch von anderen Personen genutzten Zugangsbereich erreichbar sind, als Arbeitszimmer genutzt, kann es sich hierbei um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer handeln, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fällt(Rn.20)(Rn.22). |
BFH v. 08.04.2014, IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635
Urteil
Verfahrensgang: | Niedersächsisches Finanzgericht v. 30.08.2013, 11 K 31/13 |
Leitsatz |
1. Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können (Rn.17). 2. Auch auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen können im Einzelfall durch die (frühere) Einkünfteerzielung veranlasst sein (Rn.25). 3. War der Steuerpflichtige an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt, ist ihm ein von der Gesellschaft zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines zur Vermietung bestimmten Wohngrundstücks aufgenommenes und ursprünglich durch diese Einkünfteerzielung veranlasstes Darlehen nach der Beendigung der Gesellschaft grundsätzlich in dem Umfang zuzurechnen, in dem ihm vormals auch Einkünfte anteilig zuzurechnen waren (Rn.26). |
BFH v. 25.02.2009, IX R 62/07, BFHE 224, 351, BStBl II 2009, 459
Urteil
Verfahrensgang: | FG Düsseldorf v. 21.08.2007, 17 K 2330/06 E |
Orientierungssatz |
Entscheidet sich der Steuerpflichtige - anstelle einer Langfristfinanzierung allein durch Darlehen - für eine kürzere Laufzeit der Finanzierung unter Einsatz von Kapitallebensversicherungen, so würde seine Finanzierungsfreiheit (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 08.12.1997 GrS 1-2/95) in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, wenn der wegen der kürzeren Finanzierungszeit höhere Finanzierungsaufwand nicht realitätsgerecht berücksichtigt würde (Rn.12). |
BFH v. 13.04.2010, VIII R 26/08
Urteil
Verfahrensgang: | FG Düsseldorf v. 12.06.2008, 11 K 3441/06 E,AO BFH v. 26.05.2006, IV B 150/05 FG Düsseldorf v. 10.11.2005, 11 K 2081/05 E, AO BFH v. 23.02.2005, IV B 143/04 FG Düsseldorf v. 29.07.2004, 11 K 3261/02 E, AO |
Werbungskostenabzug für Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren und für Büromaterialien - Sonderausgabenabzug für Spenden - Nachweis von Aufwendungen für Fachliteratur |
Leitsatz |
1. NV: Prozesskosten teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Ausschlaggebend ist, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstandes des Verfahrens gesehen wird (Rn.15). 2. NV: Sind die Aufwendungen, die Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens waren, als Werbungskosten zu beurteilen, gilt das gleichermaßen für die damit in Zusammenhang stehenden Prozesskosten (Rn.17). 3. NV: Es gibt keinen Lebenserfahrungssatz, demzufolge bei einer nichtselbständigen Tätigkeit als Syndikusanwalt pro Jahr Kosten für Büromaterial und Porti in Höhe von 1200 DM anfallen (Rn.21). 4. NV: Eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug und kann durch eine Zeugenvernehmung nicht ersetzt werden (Rn.32). |
BFH v. 28.02.2013, VI R 33/11, BFHE 240, 342, BStBl II 2013, 629
Urteil
Verfahrensgang: | Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht v. 29.09.2010, 5 K 117/10 |
(Werbungskostenabzug für mit Dienstwagen durchgeführte Familienheimfahrten - Korrespondierender Anwendungsbereich von § 9 EStG und § 8 Abs. 2 EStG) |
Leitsatz |
1. Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen berechtigen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG nicht zum Werbungskostenabzug (Rn.12). 2. Trägt der Arbeitgeber durch Überlassung eines Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Familienheimfahrten, ist ein Werbungskostenabzug nicht geboten (Rn.13). |
BFH v. 28.07.2011, VI R 7/10, BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557 Fußn d BMF zum Leitsatz: Das Urteil bezieht sich auf die Fassung des EStG vor der klarstellend rückwirkenden Änderung durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG - vom 7.12.2011 - BGBl. I S. 2592, BStBl I S. 1171 - zum Abzugsverbot von Ausbildungskosten ab dem VZ 2004 in § 4 Abs. 9 und § 9 Abs. 6 EStG.
Urteil
Verfahrensgang: | FG Hamburg v. 25.11.2009, 5 K 193/08 |
(Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Erststudiums - Systematisches Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG - Anforderungen an einen grundlegenden Systemwechsel im Einkommensteuerrecht - Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) |
BFH v. 06.11.2014, VI R 4/14
Urteil
Verfahrensgang: | Finanzgericht Berlin-Brandenburg v. 16.05.2013, 5 K 5253/11 |
(Werbungskostenabzug bei häuslichem Arbeitszimmer eines Richters - Dienstzimmer als "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG ) |
Leitsatz |
1. NV: Ein Raum ist nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn die arbeitsschutzrechtlich zu beachtenden Vorgaben nicht eingehalten werden (Rn.12). 2. NV: Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters liegt im Gericht und nicht im häuslichen Arbeitszimmer (Rn.16) . |
BFH v. 27.10.2011, VI R 29/11
Urteil
Verfahrensgang: | Finanzgericht des Saarlandes v. 20.04.2011, 2 K 1020/09 |
Leitsatz |
NV: Ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen Studium (Informationswissenschaften) und nachfolgender Berufstätigkeit auf diesem Gebiet ist nicht auszuschließen, wenn das Studium Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist (Rn.8). |
BFH v. 11.07.2013, VI R 37/12, BFHE 242, 56, BStBl II 2013, 815
Urteil
Verfahrensgang: | Hessisches Finanzgericht v. 13.12.2011, 12 K 2569/10 |
Leitsatz |
Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können dann betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (Rn.12). |
BFH v. 28.07.2011, VI R 5/10, BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553 Fußn d BMF zum 1. Leitsatz: Das Urteil bezieht sich auf die Fassung des EStG vor der klarstellend rückwirkenden Änderung durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG - vom 7.12.2011 - BGBl. I S. 2592, BStBl I S. 1171 - zum Abzugsverbot von Ausbildungskosten ab dem VZ 2004 in § 4 Abs. 9 und § 9 Abs. 6 EStG.
Urteil
Verfahrensgang: | Finanzgericht Baden-Württemberg v. 19.01.2010, 11 K 4253/08 |
(Vorweggenommene Werbungskosten durch Berufsausbildungskosten bei später auch im Ausland ausgeübter Tätigkeit - § 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt - Systematisches Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG - Anforderungen an einen grundlegenden Systemwechsel im Einkommensteuerrecht - Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) |
Leitsatz |
1. Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung können als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. § 12 Nr. 5 EStG lässt ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den Vorrang des Werbungskostenabzugs und Betriebsausgabenabzugs unberührt (Rn.18)(Rn.19) . 2. Allein die Möglichkeit, dass diese Berufstätigkeit später auch im Ausland ausgeübt werden könnte, begründet noch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang i.S. des § 3c Abs. 1 1. Halbsatz EStG zwischen den Berufsausbildungskosten und später tatsächlich erzielten steuerfreien Auslandseinkünften (Rn.33). |
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