BFH v. 10.12.2004, III B 56/04
Leitsatz |
NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Aufwendungen zur Asbestbeseitigung nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn sich aus einem vor der Durchführung der Maßnahme erstellten technischen Gutachten der zuständigen amtlichen Stellen ergibt, dass eine Sanierung zur Beseitigung einer konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der drohenden Freisetzung von Asbestfasern unverzüglich erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240). |
BFH v. 03.03.2005, III R 54/03
Leitsatz |
NV: Wird ein zum Erwerb eines Einfamilienhauses geschlossener Darlehensvertrag umgeschuldet, sind die dabei entstandenen Aufwendungen - insbesondere die Vorfälligkeitsentschädigung - grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Derartige Kosten sind als Folge einer frei getroffenen Entscheidung zur Lebensgestaltung und Lebensführung erwachsen und daher mangels Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit nicht abziehbar (§ 12 EStG). |
BFH v. 04.12.2000, III B 72/00, NV (nicht amtlich veröffentlicht)
Leitsatz |
NV: In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Rechtsfrage geklärt, dass die Aufwendungen für den krankheitsbedingten nachträglichen Einbau eines Personenaufzugs nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige entsprechend der großen Übergangsregelung den Nutzungswert für die von ihm selbst genutzte Wohnung im Streitjahr weiterhin durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt. |
BFH v. 27.05.2002, III B 4/01, NV (nicht amtlich veröffentlicht)
Leitsatz |
1. NV: § 33c EStG i.d.F. bis 1999 geht § 33 EStG vor. Kinderbetreuungskosten fallen daher nicht in den Geltungsbereich des § 33 EStG. 2. NV: Die bisherigen Vorschriften zu den Kinderbetreuungskosten sind bis zu der Neuregelung ab 2000 weiterhin anwendbar. 3. NV: Das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.11.1990 VII K 217/88, EFG 1991, 326, zur Anerkennung der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung ist überholt. Eine Klärungsbedürftigkeit besteht insoweit nicht. |
BFH v. 24.11.2006, III B 57/06
Leitsatz |
1. NV: Aufwendungen für eine operative Fettabsaugung und die operative Behandlung herabgesunkener Augenlider sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige vor Beginn der Maßnahmen kein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Attest eingeholt hat, aus dem sich zweifelsfrei die medizinische Indikation der Operationen ergibt (Rn.10) . 2. NV: Bei Operationen, die häufig nur aus kosmetischen Gründen durchgeführt werden, ist es dem Steuerpflichtigen zuzumuten, fachlichen Rat einzuholen, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für derartige Operationen steuerlich berücksichtigt werden (Rn.12) . |
BFH v. 15.04.2004, III B 113/03, NV (nicht amtlich veröffentlicht)
Leitsatz |
NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Aufwendungen für den nachträglichen Einbau eines Fahrstuhles in ein selbstgenutztes Einfamilienhaus nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Baumaßnahme zu einer Wertminderung des Hauses geführt hat. |
BFH v. 12.12.2002, III R 25/01, BFHE 201, 188, BStBl II 2003, 299
Leitsatz |
Es besteht weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung, eine von der Krankenkasse nicht bezahlte naturheilkundliche Krebsnachbehandlung in Höhe von rund 700 000 DM für einen krankenversicherten Elternteil zu tragen. |
BFH v. 17.07.2003, III R 5/02, NV (nicht amtlich veröffentlicht)
Leitsatz |
NV: Aufwendungen für eine Klimaheilbehandlung am Toten Meer können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung im Einzelfall durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist. |
BFH v. 02.04.1998, III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613
Leitsatz |
1. Der III. Senat hält an seiner Rechtsprechung im Urteil vom 12. Juni 1991 III R 102/89 fest, wonach Kosten für Kinderkuren, bei denen das Kind mit einer Begleitperson privat untergebracht ist, grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn vor Antritt der Kur amtsärztlich neben der Notwendigkeit der Kur als solcher zusätzlich auch bescheinigt wird, daß und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheims gewährleistet ist. |
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