BFH v. 15.04.2004, III B 84/03
1. NV: Durch die Rechtsprechung ist grundsätzlich geklärt, dass die Aufwendungen für den nachträglichen Einbau eines Fahrstuhls und eines automatischen Garagentors nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, weil der Steuerpflichtige durch die Baumaßnahmen einen Gegenwert erhält.
2. NV: Wie ebenfalls bereits höchstrichterlich geklärt ist, kann durch ein Sachverständigengutachten regelmäßig nicht entkräftet werden, dass die Einbauten wertbildende Faktoren für das Wohnhaus und damit einen Gegenwert darstellen.