1. NV: Unterhaltsaufwendungen, die aufgrund der verbindlichen und wirksamen Wahl des Realsplittings ihrer Art nach als Sonderausgaben zu qualifizieren sind, dürfen kraft Gesetztes nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen worden.
2. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass derartige Unterhaltszahlungen im Rahmen des Realsplittings, gleich ob es sich um Nachzahlungen oder Vorauszahlungen oder um das Abzugsjahr betreffenden laufende Leistungen handelt, nur bis zur Höhe der im jeweiligen Abzugsjahr geltenden Höchstbeträge steuermindernd berücksichtigt werden dürfen.
3. NV: Von Verfassungs wegen bestimmt sich der Abzug sog. existenzsichernder Unterhaltaufwendungen nur nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen, nicht hingegen nach dem Maßstab bürgerlich - rechtlicher Unterhaltsansprüche.