Werbungskosten sind Aufwendungen bzw. Ausgaben, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Darüber hinaus entstehen sie bei den Überschusseinkünften, z.B. aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen. Sie werden bei der Berechnung in der vorausgefüllten Steuererklärung bei den Einkünften von den Einnahmen abgezogen.
Die Werbungskosten sind immer nur im Jahr ihrer Entstehung zu berücksichtigen (Abflussprinzip). Der Begriff der Werbungskosten innerhalb der Überschusseinkünfte entspricht dem Begriff der Betriebsausgaben bei den Gewinneinkünften (Selbstständige).
Aufwendungen für mehrere Jahre nutzbare Arbeitsmittel sind in der Regel nur über eine Abschreibung als Werbungskosten abzugsfähig. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von AfA, der Absetzung für Abnutzung. Diese berechnet sich aus den Anschaffungskosten (AK) dividiert durch die Nutzungsdauer (AD) in Jahren: AK/ND. Für das Anschaffungsjahr wird die Abschreibung zeitanteilig, auf volle Monate gerundet berechnet ((AK/ND)/ 12 Monate) x (12 Monate - Kaufmonat). Die maximale Nutzungsdauer für das entsprechende Arbeitsmittel kann der AfA-Tabelle entnommen werden.
Für selbstständig nutzungsfähige, bewegliche Arbeitsmittel, wie z.B. ein Bürostuhl, die einen Wert von 487,90 Euro inklusive Mehrwertsteuer nicht überschreiten kommt die Vereinfachungsregel für geringwertige Wirtschaftsgüter zum Tragen. Das Bedeutet, dass die gesamten Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr abgeschrieben, beziehungsweise als Werbungskosten abgezogen werden können.
Darüber hinaus darf, wenn ein Arbeitsmittel kaputt geht, bevor die Nutzungsdauer erreicht ist, in diesem Jahr der noch nicht abgeschriebene Rechnungsbetrag in voller Höhe abgeschrieben bzw. abgezogen werden.
Arbeitsmittel sind Wertgegenstände, die der Arbeitnehmer unmittelbar zur Erledigung seiner beruflichen Aufgaben benötigt, sie stellen abzugsfähige Werbungskosten dar. Sie umfassen alle Gegenstände, die objektiv der Ausübung des Berufs dienen und subjektiv d. h. aus Arbeitnehmersicht diesem Zweck gewidmet sind. Zu den nichtabzugsfähigen privaten Kosten zählen hingegen Aufwendungen, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers mit sich bringt, z.B. die zur Einhaltung eines bestimmten Dresscodes notwendige Kleidung.
Wenn Gegenstände sowohl als Arbeitsmittel als auch privat genutzt werden, wie z.B. der heimische PC, kann ein Anteil im vorliegenden Fall von 50% als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ist ein Gegenstand nicht zweifelsfrei den Arbeitsmitteln zuzuordnen wird der Abzug meist verweigert. Die Geltendmachung erfolgt in dem Jahr in dem die Kosten anfallen (Abflussprinzip), es sei denn es handelt sich um Güter über 487,90 Euro mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, diese werden abgeschrieben.
Pauschalbeiträge dienen im Steuerrecht zur Vereinfachung der Steuererhebung, sie werden abgezogen, wenn keine oder nur geringe Kosten angefallen sind. Ferner kommen sie zum Einsatz, um die Höhe der geltend zu machenden Kosten festzusetzten, wenn der Nachweis der tatsächlichen Aufwendung fehlt.
Eine Abfindung wird z.B. bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses oder unbefristeter Reduzierung der Wochenarbeitszeit gezahlt. Sie stellt einen Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen dar und ist grundsätzlich voll steuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch die sogenannte „Fünftelregelung“ bei der Elster Steuererklärung zum Tragen kommen:
Eine Entschädigung liegt vor, wenn zum einen die Abfindung erst als Folge der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt wird. Der Zahlungszeitpunkt ist besonders wichtig, wenn die Abfindung zuvor vertraglich vereinbart wurde. Zum anderen, wenn die Abfindung eine andere als die geschuldete Leistung darstellt und ferner keine Abgeltung bereits erdienter Ansprüche darstellt.
Von einer Zusammenballung wird gesprochen, wenn zum einen die Entschädigung für das aufgelöste Dienstverhältnis höher ist, als der entgangene Lohn. Dabei müssen auch weitere Einnahmen, die bei einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugeflossen wären, zum Beispiel die Einkünfte aus einem neuen Dienstverhältnis, bei der Berechnung der Zusammenballung berücksichtigt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Zahlung geballt in einem Veranlagungszeitraum (z.B. dem Steuerjahr 2014) zufließt. Wenn Teilbeträge in unterschiedlichen Jahren gezahlt werden liegt eine Zusammenballung nur dann vor, wenn die Teilzahlung 5% der Hauptzahlung nicht überschreitet.
Wenn die „Fünftelregelung“ Anwendung findet, werden die begünstigten Einkünfte rechnerisch auf fünf Jahre verteilt. Dazu eine Beispielrechnung:
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmer A wurde durch den Arbeitgeber zum 1.11.2014 beendet. Von der vertraglich geregelten Abfindung in Höhe von 100.000 Euro werden 4.000 Euro im Dezember 2014 ausgezahlt, der Rest im Januar 2015. Da die Teilzahlung mit 4,2 % die 5% Grenze nicht überschreitet, liegt eine Zusammenballung in 2015 vor. Der Teilbetrag in 2014 muss von A voll versteuert werden, während für die Hauptzahlung die „Fünftelregelung“ Anwendung findet. Die Einkommenssteuer berechnet sich dann für die nächsten fünf Jahre nach folgendem Muster:
Aufwendungen für typische Berufskleidung können als Werbungskosten abgezogen werden. Unter den Begriff der typischen Berufskleidung fallen zum einen Teile, die ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt sind. Dazu zählen z. B. ein Schutzhelm und Arbeitsschuhe für Bauarbeiter oder ein Kittel für Labormitarbeiter. Zum anderen sind Kleidungsstücke gemeint, die wegen der Eigenart des Berufs benötigt werden, z.B. eine Uniform oder spezielle Dienstkleidung. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, z.B. Anzüge fürs Büro sind nicht abzugsfähig. Zusätzlich zu den Anschaffungskosten können auch Kosten für die Instandhaltung und Reinigung abgezogen werden.
Während einer Arbeitslosigkeit werden in der Regel Lohnersatzleistungen bezogen, sie sind steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das heißt der Betroffene muss auf seine sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte einen besonderen Steuersatz entrichten. Dieser wird aus den Lohnersatzleistungen und den steuerpflichtigen Einkünften berechnet.
Während der Arbeitslosigkeit können weiterhin Aufwendungen aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden. Dazu zählen zum Beispiel Ausgaben die im Rahmen von Bewerbungen anfallen, aber auch Kosten für Fachliteratur im erlernten Beruf, welche im Rahmen der Vorbereitung auf eine künftige Anstellung notwendig ist. Sie können, genau wie Fortbildungskosten, als vorab entstehende Werbungskosten geltend gemacht werden.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bei einem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Bei Selbstständigen muss zwischen Arbeitszimmer und Betriebsstätte im Haus unterschieden werden. Ein Arbeitszimmer ist ein vorwiegend beruflich bzw. betrieblich genutzter Raum im Wohnhaus. Werden die Räumlichkeiten auch zur Ausstellung, Empfang von Kunden oder Beschäftigung von Mitarbeitern genutzt handelt es sich um eine Betriebsstätte.
Für Arbeitnehmer ist ein Abzug als Werbungskosten möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Das bedeutet, dort müssen die für den von ihm ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten ausgeübt werden. Das wäre z.B. bei einem Software-Entwickler der Fall, der von zu Hause aus arbeitet. Der Abzug erfolgt in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitszimmers.
Ebenfalls abzugsfähig sind die Kosten, wenn für die im Arbeitszimmer ausgeübte berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, das betrifft vorwiegend Lehrer, Außendienstmitarbeiter und Personen mit freiberuflichen Nebeneinkünften. Der Abzug ist für diese Personen jedoch auf 1.250€ begrenzt. Für alle anderen Fälle, bei denen ein Arbeitsplatz außerhalb des eigenen Haushaltes zur Verfügung steht ist kein Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben möglich.
Dienstwagen, die dem Arbeitnehmer auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt werden, stellen einen sogenannten geldwerten Vorteil dar. Steuerpflichtig ist grundsätzlich für jeden Kalendermonat der Privatnutzung ein Betrag i. H. v. 1% des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung, zuzüglich der Kosten für ab Werk vorhandene Sonderausstattung. Alternativ kann auch die Fahrtenbuchmethode verwendet werden.
Für Fahrten zur Arbeitsstätte ist in der Regel ein Werbungskostenabzug in Höhe der Entfernungspauschale möglich. Sie berechnet sich folgendermaßen: , dabei versteht man unter den Entfernungskilometern die Strecke vom Wohnort zur Arbeitsstätte.
Bei Elektrofahrzeugen findet eine Sonderregelungen Anwendung. Mit ihr sollen die deutlich höheren Anschaffungskosten, eines Elektrofahrzeugs berücksichtigt werden. Im Rahmen eines Nachteilsausgleichs werden während des Förderzeitraums 2013 bis 2022 gestaffelte Abschläge des Bruttolistenpreises vorgenommen.
Dieser geminderte Preis stellt die Ausgangsgröße für die Steuerberechnung gemäß der 1%-Regel dar, dadurch kommt es zu einer Abmilderung oder idealerweise vollständigen Verhinderung einer steuerlichen Mehrbelastung für Nutzer von Elektrofahrzeugen. Die im Förderzeitraum geringer werdenden Abschläge orientieren sich an der jeweiligen Batteriekapazität sowie dem Anschaffungszeitpunkt, sie sind zusätzlich der Höhe nach begrenzt.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflichen oder betrieblichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeits- bzw. Betriebsort bezogen wird. Oder sich alternativ der soziale Lebensmittelpunkt vom beruflichen entfernt, z.B. durch eine neue gemeinsame Wohnung mit der Partnerin oder dem Partner. Die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz sind als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig.
Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist zum einen das Vorliegen eines eigenen Hausstands. Dies muss beim Finanzamt z.B. mit dem Mietvertrag, der Ummeldung oder dem Möbelkauf bewiesen werden. Ab 2014 ist eine unentgeltliche Wohnungsüberlassung nicht mehr ausreichend. Zum anderen muss eine berufliche Zweitunterkunft am Beschäftigungsort bzw. Betriebssitz vorliegen. Diese Zweitunterkunft darf nicht den Lebensmittelpunkt darstellen. Als letztes muss eine berufliche Veranlassung für das Führen zweier Haushalte vorliegen.
Folgende Kosten sind abzugsfähig:
Die Entfernungspauschale wird angewendet um Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte geltend zu machen. Sie wird unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel (z.B. PKW, Fahrrad, Fahrgemeinschaft oder öffentliche Verkehrsmittel) berechnet. Lediglich bei Flugstrecken, Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung (durch den Arbeitgeber) und Fahrten mit der Fähre werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. Unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel wird zur Berechnung grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung vom Wohnort zur Arbeitsstätte (Entfernungskilometer) herangezogen:
, pauschal werden bei einer Fünftagewoche 230 Fahrten und bei einer Sechstagewoche 280 Fahrten pro Jahr angesetzt. Maximal können Kosten bis zu 4.500€ abgezogen werden, die Grenze gilt nicht wenn der eigene PKW oder ein Firmenwagen genutzt werden. Für die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln können die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, wenn diese den Pauschalsatz übersteigen.
Fahrtkosten können als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale berechnet, während alle sonstigen Fahrten, z.B. Fahrten zu Kunden oder die Teilnahme an Fachveranstaltungen und Lehrgängen im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, mit den tatsächlichen Kosten abzugsfähig sind.
Dazu kann mit einer Pauschale von 0,3€ pro gefahrenen Kilometer mit dem PKW bzw. 0,2€ pro Kilometer mit anderen motorbetriebenen Verkehrsmitteln gerechnet werden. Alternativ kann ein Kilometersatz anhand der tatsächlichen Fahrzeugkosten ermittelt werden. Dabei ist zu beachten, dass die vom ADAC und den Verbraucherverbänden veröffentlichten Kilometerkosten von der Verwaltung nicht anerkannt werden.
Daher ist diese Methode mit sehr hohem Aufwand verbunden und empfiehlt sich nur für neue Fahrzeuge mit denen beruflich viel gefahren wird. Sollte es auf einer der beruflich gefahrenen Strecken zu einem Unfall kommen, so sind auch die Kosten des Unfalls abzugsfähig.
Die durch Fortbildungen und Fachtagungen entstehenden Kosten können als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bei Selbstständigen abgezogen werden. Dabei ist die Art und Form irrelevant. Eine Voraussetzung ist jedoch, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen der Fortbildung und dem ausgeübten Beruf besteht. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Fortbildung beruflich veranlasst ist.
Wenn eine private Mitveranlassung besteht, z.B. in Form eines Erholungsurlaubs nach einer Tagung, sind nur Teile abzugsfähig. Nämlich alle Tage des Seminars und Anteile der An- und Abreisekosten, abhängig vom Urlaubsanteil der Reise. Ferner darf es sich nicht um eine Erstausbildung oder ein Erststudium ohne vorherige Berufsausbildung handeln, diese stellen Sonderausgaben dar.
Reisekosten umfassen alle Aufwendungen, die durch eine beruflich veranlasste vorübergehende Auswärtstätigkeit verursacht werden. Das Reiseziel muss ein anderes als die erste Tätigkeitsstätte sein (bis 2014 regelmäßige Arbeitsstätte). Die erste Tätigkeitsstätte ist die an der der Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigt ist, jeder Arbeitnehmer kann nur eine erste Tätigkeitsstätte haben. Gibt es keine erste Tätigkeitsstätte, so ist lediglich eine Entfernungspauschale abzugsfähig. Darüber hinaus muss eine berufliche Veranlassung, in der Form, dass der Arbeitnehmer die Reise auf Weisung des Arbeitgebers antritt, vorliegen. Die abzugsfähigen Reisekosten setzten sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Verpflegungsmehraufwendungen werden in einem maximalen Zeitraum von drei Monaten gezahlt. Sie betragen 24€ für volle Tage (24 Stunden) und jeweils 12€ für den An- und Abreisetag sowie Reisen zwischen 8 und 24 Stunden. Die Frist beginnt sobald der Arbeitnehmer dieselbe auswärtige Tätigkeitsstätte in einer Woche an mindestens drei Tagen aufsucht. Wird die auswärtige Tätigkeit innerhalb der Frist, aus einem beliebigen Grund z.B. einer Erkrankung oder Winterpause für mindestens vier Wochen unterbrochen, beginnt sie von vorne.
Übernachtungskosten können in voller Höhe angesetzt werden. Wenn die auswertige Tätigkeitsstätte an mindestens drei Tagen in der Woche über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten aufgesucht wird liegt eine doppelte Haushaltsführung vor und die maximal ansetzbaren Kosten betragen 1.000€ monatlich. Wird im Zeitraum die auswärtige Tätigkeit für mindestens sechs Monate unterbrochen, beginnt die Frist von neuem.
Die Kosten für das Frühstück sind den Verpflegungsmehraufwendungen zuzurechnen und dürfen nicht bei den Übernachtungskosten angegeben werden. Meistens sind auf den Hotelrechnung die Übernachtungskosten einzeln aufgelistet, falls das nicht der Fall ist können im Inland 4,80€ vom Rechnungsbetrag abgezogen werden.
Reisenebenkosten sind ebenfalls in der Tatsächlichen Höhe abziehbar. Sie umfassen unteranderem Kosten für die Gepäckbeförderung und –aufbewahrung, Park- und Straßenbenutzungsgebühren sowie den Wertverlust in Folge von Diebstahl eines Gepäckstücks.
Der Arbeitgeber kann die Reisekosten steuerfrei erstatten. Sie dürfen dann allerdings nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden, es sei denn der Arbeitgeber erstattet weniger als die tatsächlichen Reisekosten, dann darf der Differenzbetrag abgezogen werden.
Steuerberaterkosten können mit einzelnen Einkünften in Zusammenhang stehen und als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Sind sie der privaten Lebensführung, z.B. als Kosten zur Erstellung von Anlagen für die Kinder, zuzuordnen sind sie nicht abziehbar. Steuerberaterkosten stellen Werbungskosten dar, wenn sie zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung & Verpachtung oder sonstigen Einkünften dienen.
Abziehbar sind zum einen Leistungen eines Steuerberaters, wie die mündliche und schriftliche Beratung und Hilfeleistungen z.B. bei steuerlichen Gutachten und der Buchführung. Zum anderen entstehende Nebenkosten wie steuerliche Fachliteratur, eine Steuerrechtsversicherung oder die Fahrtkosten zum Steuerberater und Finanzamt, einschließlich Unfallkosten.
Umzugskosten finden in unterschiedlicher Form steuerliche Berücksichtigung. Wenn der Umzug berufliche oder betriebliche Gründe hat können die Kosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Wenn der Umzug aufgrund einer Berufsausbildung notwendig ist, fällt dies unter die Sonderausgaben. Abziehbar sind auch außergewöhnliche Belastungen zum Beispiel wenn ein Umzug aufgrund einer Naturkatastrophe notwendig ist. Wenn ein privater Umzug durgeführt wird werden Aufwendungen für Umzugsdienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich begünstigt.
Für den Abzug als Werbungskosten muss ein beruflich bedingter Umzug vorliegen, wenn sich durch den Umzug die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte um mindestens eine Stunde verkürzt sind private Begleitumstände, wie z.B. der Zuzug eines Ehegatten, irrelevant. Die abziehbaren Umzugskosten setzten sich aus folgenden Komponenten zusammen:
→ Wenn innerhalb der vorherigen fünf Jahre ein weiterer beruflicher Umzug stattgefunden hat, erhöhen sich die Pauschbeträge um 50%.
Der Arbeitgeber kann die Umzugskosten bis zur Höhe des Werbungskostenabzugs steuerfrei ersetzten, entsprechend verringern sich die abziehbaren Werbungskosten für den Arbeitnehmer.
Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag steuermildernd geltend machen. Alleinerziehend sind Personen, die alleine (d. h. ohne eine weitere volljährige Person) gemeinsam mit ihrem minderjährigen Kind in einem Haushalt wohnen. Sie können einen Entlastungsbetrag von 1.308€ pro Jahr in Anspruch nehmen.
Eine außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn die oder der Betroffene zwangsläufig höhere Aufwendungen als die überwiegende Mehrzahl von Personen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie gleichem Familienstand hat. Die besonders hohen Aufwendungen können z. B. wegen einer Krankheit, Beerdigung oder der Neubeschaffung des Hausstandes nach einem Hochwasser auftreten. In der folgenden Übersicht sind die Grenzen zu unzumutbaren Belastungen aufgezeigt:
Die zumutbare Belastung beträgt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | Steuerbürger ohne Kinder | Steuerbürger mit Kindern | ||
---|---|---|---|---|
unverheiratet | verheiratet | 1 oder 2 Kinder | 3 oder mehr Kinder | |
bis 15.350 € | 5% | 4% | 2% | 1% |
über 15.340 € bis 51.130 € | 6% | 5% | 3% | 1% |
über 51.130 € | 7% | 6% | 4% | 2% |
Des Gesamtbetrags der Einkünfte |
Wenn eine außergewöhnliche Belastung vorliegt, welche zum einen notwendig ist und zum anderen der Höhe nach angemessen, kann sie im gleichen Jahr abgezogen werden. Auf Antrag wird vom Gesamtbetrag des Einkommens der Teil der tatsächlichen Aufwendungen abgezogen, der die zumutbare Belastung übersteigt.
Haushaltsnahe Dienst- und Handwerksleistungen
Das sind alle Tätigkeiten, die vornehmlich von Haushaltsmitgliedern durchgeführt werden. Für diese Tätigkeiten kann eine Steuerermäßigung für die Lohn- und Arbeitskosten, in Form eines direkten Abzugs von der Steuer, in Anspruch genommen werden. Die Dienstleistungen sind nicht zwangsläufig auf die Räumlichkeiten des Haushaltes beschränkt, sondern können auch außerhalb von diesem z.B. auf öffentlichen Gehwegen oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden.
Bei Dienstleitungen die in Form von Minijobs erbracht werden, können 20% der tatsächlichen Aufwendungen, insgesamt maximal 510 €, mit einer Bescheinigung der Minijob-Zentrale abgezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass bei Minijobs mit Haushaltscheckheftverfahren die pauschalen Abgaben, die bis zum 15. Januar des Folgejahres bezahlt werden, noch zu den Aufwendungen des Vorjahres gehören.
Für alle haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem anderen Beschäftigungsverhältnis erbracht werden kann eine Steuerermäßigung von 20% der gesamten Aufwendungen und maximal 4.000€ in Anspruch genommen werden.
Für haushaltsnahe Handwerksleistungen können ebenfalls 20% der Aufwendungen abgezogen werden, der maximale Abzug beträgt 1.200€ jährlich. Alle Abzüge dürfen jeweils nur im Jahr ihrer Entstehung erfolgen.
Minijobs bieten sich für Personen an, die etwas nebenbei verdienen wollen und selbst keine bzw. möglichst geringe Abgaben zahlen möchten. Maßgeblich ist, dass die Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis 450€ monatlich bzw. 5.400€ jährlich nicht überschreiten dürfen. Dabei ist die Anzahl der ausgeübten Minijobs irrelevant, solange die genannte Grenze eingehalten wird ist der Arbeitnehmer nicht sozialversicherungspflichtig und muss die Einnahmen auch nicht in der Elster Steuererklärung angeben.
Wird ein Minijob neben einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit ausgeübt, ist nur der zuerst aufgenommene Minijob versicherungsfrei. Alle weiteren Minijobs werden für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, nicht jedoch für die Arbeitslosenversicherung zusammengerechnet.
Sonderausgaben sind Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, sofern sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag überschreiten. Sie mindern dadurch das zu versteuernde Einkommen.
Bei den Sonderausgaben wird unterschieden nach:
Zu den allgemeinen Sonderausgaben gehören:
Unterhaltszahlungen sind je nachdem an wen sie geleistet werden (Ehegatten, Lebenspartner, Angehörige), steuerlich unterschiedlich zu behandeln. Sie können dem Grunde nach bei den Sonderausgaben, den außergewöhnlichen Belastungen oder gar nicht berücksichtigungsfähig sein. An getrennt lebende Ehegatten gezahlte Leistungen können im ersten Jahr des Getrenntlebens als Sonderausgaben in einer Höhe von bis zu 13.805€ abgezogen werden.
Der Höchstbetrag erhöht sich um die Beiträge zur Krankenbasis- und Pflegepflichtversicherung des unterstützten Ehegatten. In den Folgejahren können die Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Unterhaltszahlungen für andere Personen, können ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn diese an gesetzlich unterhaltsberechtigte oder gleichgestellte Personen z.B. Kinder geleistet werden.
Der Höchstbetrag ist auf 8.130€ je unterhaltende Person festgesetzt. Er erhöht sich um den Betrag, der für die Absicherung bei der Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt wird, vorausgesetzt die unterstütze Person ist Versicherungsnehmer. Wenn die unterhaltene Person Einkünfte über 624€ hat, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt und geeignet sind, werden diese auf den Höchstbetrag angerechnet. Das gleiche gilt für Ausbildungshilfen, die die unterhaltene Person aus öffentlicher Hand bezieht, z.B. BAföG-Zuschüsse.