Sonderausgaben sind Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Sie werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, sofern sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag überschreiten und Belege vorliegen. Sie mindern in der Steuererklärung für 2015 genauso wie die Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen.
Bei den Sonderausgaben wird unterschieden nach:
Zu den allgemeinen Sonderausgaben gehören:
Ohne Nachweis kann für die oben genannten Sonderausgaben ein Pauschbetrag von 36 € bzw. 72€ bei gemeinsam ausgefüllter Einkommenssteuererklärung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Wenn Ihnen ohne Eigenverschulden z.B. durch eine Überschwemmung, zwangsläufig höhere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Bürger entstehen, bezeichnet man diese als außergewöhnliche Belastung, die Sie in der Einkommensteuererklärung für 2015 angeben können. Sie sind in der Höhe anzusetzen, in der sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese richtet sich nach den Einkommensverhältnissen und dem Familienstand. In der folgenden Übersicht sind die Grenzen zu den unzumutbaren Belastungen aufgezeigt:
Die zumutbare Belastung beträgt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | Steuerbürger ohne Kinder | Steuerbürger mit Kindern | ||
---|---|---|---|---|
unverheiratet | verheiratet | 1 oder 2 Kinder | 3 oder mehr Kinder | |
bis 15.350 € | 5% | 4% | 2% | 1% |
über 15.340 € bis 51.130 € | 6% | 5% | 3% | 1% |
über 51.130 € | 7% | 6% | 4% | 2% |
Des Gesamtbetrags der Einkünfte |
Wenn eine außergewöhnliche Belastung vorliegt, welche zum einen notwendig ist und zum anderen der Höhe nach angemessen, kann sie im gleichen Jahr abgezogen werden.
Einkommensteuererklärung 2015: Pauschalbeträge statt Belege?
Wenn Sie Aufwendungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen möchten, ohne Belege zu sammeln oder Ihre tatsächlichen Aufwendungen z.B. Werbungskosten sehr gering sind, bietet sich die Angabe der Pauschalbeträge an. Sie dienen der Vereinfachung und können immer angesetzt werden, im Folgenden sollen einige Beispiele aufgelistet werden:
Was versteht man unter Werbungskosten?
Werbungskosten sind Aufwendungen bzw. Ausgaben, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Das bedeutet, wenn Sie Überschusseinkünfte aus den folgenden Einkunftsarten beziehen, können Sie die Aufwendungen geltend machen, die notwendig sind, um die Einkünfte zu beziehen. Sie werden dann von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen. Die Überschusseinkünfte umfassen:
Es gibt verschiedene Bereiche, in denen Werbungskosten anfallen können. Die größte Komponente bildet meistens die Fahrtkostenpauschale. Für diese benötigen Sie keinen Beleg, da in der Einkommenssteuererklärung die Entfernung zu Ihrem Arbeitsplatz berechnet wird. Um andere Werbungskosten geltend zu machen, die die Pauschbeträge übersteigen sind Belege notwendig. Sie können alternativ auch einen Arbeitnehmerpauschalbetrag von 1.000€ ansetzen. Ausgenommen sind Werbungskosten, die vom Arbeitgeber erstattet werden, das ist häufig bei der Fahrtkostenpauschale der Fall, meist in Form eines Fahrtkostenzuschusses oder eines Jobtickets. Die Werbungskosten können pauschal oder mit Belegen in der vorausgefüllten Steuererklärung eingetragen werden. Alle Kosten die für den Arbeitnehmer abzugsfähig sind, können von Selbstständigen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Die Werbungskosten führen grundsätzlich nur in dem Steuerjahr, in dem Sie entstanden sind, zu einem Abzug. Sollten Sie kein oder ein sehr geringes zu versteuerndes Einkommen erhalten, kommt es zu einem Verlustvortag. Dazu ist ein entsprechendes Kreuz in der Steuererklärung für 2015 notwendig. Mit dem Verlustvortrag können Werbungskosten auf spätere Steuerjahre übertragen werden und führen dort zu einem Abzug und damit zu einer erhöhten Rückerstattung.
Elster Online 2015: Was zählt alles zu den Arbeitsmitteln?
Arbeitsmittel sind Wertgegenstände, die der Arbeitnehmer unmittelbar zur Erledigung seiner beruflichen Aufgaben benötigt. Sie stellen abzugsfähige Werbungskosten dar, die sie beispielsweise über Elster online für 2015 angeben können. Darunter werden alle Gegenstände erfasst, die objektiv der Ausübung des Berufs dienen und subjektiv d. h. aus Arbeitnehmersicht diesem Zweck gewidmet sind. Nicht ansetzbar sind hingegen Aufwendungen, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers mit sich bringt, z.B. die zur Einhaltung eines bestimmten Dresscodes notwendige Kleidung.
Wenn eine Doppelnutzung von Gegenständen vorliegt, d.h. diese sowohl beruflich als auch privat genutzt werden, wie z.B. der heimische PC, kann ein Anteil im vorliegenden Fall von 50% als Werbungskosten geltend gemacht werden. Grundsätzlich gilt, wenn ein Gegenstand nicht zweifelsfrei den Arbeitsmitteln zugeordnet werden kann, wird der Abzug meist verweigert. Der Werbungskostenabzug erfolgt in dem Jahr in dem die Kosten anfallen (Abflussprinzip). Es sei denn, es handelt sich um Güter über 487,90 Euro mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, diese werden abgeschrieben.
Steuererklärung für 2015 – So wird abgeschrieben!
Wenn Arbeitsmittel angeschafft werden, die über mehrere Jahre nutzbar sind und einen Rechnungsbetrag von 487,90 Euro überschreiten, können diese in der Einkommenssteuererklärung für 2015 nicht direkt als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie werden stattdessen über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Das bedeutet, dass z.B. bei einem Schreibtisch, der über 5 Jahre genutzt werden soll, jährlich ein Fünftel der Anschaffungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von AfA, der Absetzung für Abnutzung. Sie berechnet sich aus den Anschaffungskosten (AK) dividiert durch die Nutzungsdauer (AD) in Jahren: AK/ND . Für das Anschaffungsjahr wird die Abschreibung zeitanteilig, auf volle Monate gerundet berechnet ((AK/ND)/ 12 Monate) x (12 Monate - Kaufmonat). Die maximale Nutzungsdauer für das entsprechende Arbeitsmittel kann der AfA-Tabelle entnommen werden.
Bei selbstständig nutzungsfähige, bewegliche Arbeitsmittel, wie z.B. ein Bürostuhl, die einen Wert von 487,90 Euro inklusive Mehrwertsteuer nicht überschreiten, kommt die Vereinfachungsregel für geringwertige Wirtschaftsgüter zum Tragen. Damit können die gesamten Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr abgeschrieben, beziehungsweise als Werbungskosten abgezogen werden.
Wenn ein Arbeitsmittel vor Ablauf der angesetzten Nutzungsdauer kaputt geht, darf der Rechnungsbetrag, der noch nicht in den vorherigen Jahren abgeschrieben wurde als Werbungskosten angesetzt werden.
Wie werden Fahrtkosten abgesetzt?
Fahrtkosten können als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale berechnet, während alle sonstigen Fahrten, z.B. Fahrten zu Kunden oder die Teilnahme an Fachveranstaltungen und Lehrgängen im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, mit den tatsächlichen Kosten abzugsfähig sind.
Zur Bestimmung des Wertes dieser Fahrten, kann mit einer Pauschale von 0,3€ pro gefahrenen Kilometer mit dem PKW bzw. 0,2€ pro Kilometer mit anderen motorbetriebenen Verkehrsmitteln gerechnet werden. Alternativ kann ein Kilometersatz anhand der tatsächlichen Fahrzeugkosten ermittelt werden. Dabei ist zu beachten, dass die vom ADAC und den Verbraucherverbänden veröffentlichten Kilometerkosten von der Verwaltung nicht anerkannt werden. Folglich ist diese Methode mit sehr hohem Aufwand verbunden und empfiehlt sich nur für neue Fahrzeuge, mit denen beruflich viel gefahren wird. Ein wissenswerter Aspekt ist auch die Abzugsfähigkeit von Unfallkosten: Wenn es auf einer beruflich gefahrenen Strecke zu einem Unfall kommt, sind die Kosten dieses Unfalls abzugsfähig.
Wie wird die Entfernungspauschale berechnet?
Um Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte geltend zu machen, wird die sogenannte Entfernungspauschale angewendet. Sie wird unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel (z.B. PKW, Fahrrad, Fahrgemeinschaft oder öffentliche Verkehrsmittel) berechnet. Ausnahmen bestehen bei Flugstrecken, Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung (durch den Arbeitgeber) und Fahrten mit der Fähre, hier werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. Unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel wird zur Berechnung grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung vom Wohnort zur Arbeitsstätte (Entfernungskilometer) herangezogen:
, pauschal werden bei einer Fünftagewoche 230 Fahrten und bei einer Sechstagewoche 280 Fahrten pro Jahr angesetzt. Für alle Verkehrsmittel, abgesehen vom PKW (unabhängig, ob es sich um einen privaten oder Dienstwagen handelt) können maximal Kosten bis zu 4.500€ abgezogen werden. Für die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln können die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, wenn diese den Pauschalsatz übersteigen.
Aufwendungen für Berufsbekleidung
Aufwendungen für typische Berufskleidung sind eine Unterkategorie der Werbungskosten und sind als solche abzugsfähig. Der Begriff der typischen Berufskleidung beinhaltet zum einen Teile, die ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt sind. Dazu zählen z.B. ein Schutzhelm und Arbeitsschuhe für Bauarbeiter oder ein Kittel für Labormitarbeiter. Zum anderen sind Kleidungsstücke gemeint, die wegen der Eigenart des Berufs benötigt werden, z.B. eine Uniform oder spezielle Dienstkleidung. Kann die Kleidung auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen werden, z.B. ein Anzug, zählt sie zu der bürgerlichen Kleidung und ist nicht abzugsfähig. Neben den Anschaffungskosten können auch Kosten für die Instandhaltung und Reinigung abgezogen werden.
Aufwendungen für Arbeitszimmer
Als Arbeitnehmer können Aufwendungen in der Steuererklärung für 2015 für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Zum einen ist der Abzug als Werbungskosten möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Das bedeutet, dort müssen die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten ausgeübt werden. Das wäre z.B. bei einem Software-Entwickler der Fall, der von zu Hause aus arbeitet. Der Abzug erfolgt in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitszimmers.
Ebenfalls abzugsfähig sind die Kosten, wenn für die im Arbeitszimmer ausgeübte berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, das betrifft vorwiegend Lehrer, Außendienstmitarbeiter und Personen mit freiberuflichen Nebeneinkünften. Der Abzug ist für diese Personen jedoch auf 1.250€ begrenzt. Für alle anderen Fälle, bei denen ein Arbeitsplatz außerhalb des eigenen Haushaltes zur Verfügung steht ist kein Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben möglich.
Wenn ein Computer beruflich bzw. betrieblich genutzt wird, ist er und mit ihm in Verbindung stehendes Zubehör sowie die dazugehörige Software als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig. Die einzelnen Teile des Computers (Rechner, Tastatur, Bildschirm usw.) sind nicht selbstständig nutzbar und werden deshalb gemeinsam über einen Nutzungszeitraum (anzunehmen mit 3 Jahren) abgeschrieben. Das bedeutet es können jährlich jeweils ein Drittel der Anschaffungskosten als Werbungskosten abgezogen werden.
Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter wie Notebooks und Tablets, die einen Rechnungsbetrag von 487,90€ inklusive Mehrwertsteuer nicht überschreiten können als geringwertige Wirtschaftsgüter im Anschaffungsjahr vollständig als Werbungskosten abgezogen werden. Übersteigt der Rechnungsbetrag die Grenze werden sie ebenfalls über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Anwenderprogramme können ebenfalls über eine Nutzungsdauer von drei Jahren für Standardprogramme, wie Office-Pakete bzw. fünf Jahre für Individual- und Branchensoftware abgeschrieben werden. Auch hier gilt die Regel für geringwertige Wirtschaftsgüter, daher können Programme die einen Rechnungsbetrag von 487,90€ inklusive Mehrwertsteuer nicht überschreiten vollständig im Anschaffungsjahr als Werbungskosten abgezogen werden.
Aufwendungen für Fortbildungen in der Steuererklärung 2015
Wenn Ihnen durch Fortbildungen und Fachtagungen Kosten entstehen, können Sie diese als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in der Einkommenssteuererklärung für 2015 ansetzen. Die Art und Form ist grundsätzlich irrelevant, solange zum einen ein Nachweis vorgelegt werden kann und zum anderen ein objektiver Zusammenhang zwischen der Fortbildung und dem ausgeübten Beruf besteht. Abschließend müssen Sie noch nachweisen, dass die Fortbildung beruflich veranlasst ist.
Besteht eine private Mitveranlassung, z.B. in Form eines Erholungsurlaubs nach einer Tagung, sind nur Teile abzugsfähig. Nämlich alle Tage des Seminars und Anteile der An- und Abreisekosten, abhängig vom Urlaubsanteil der Reise.
Absetzbarkeit und Berechnung von Reisekosten bei der Lohnsteuererklärung 2015
Alle Aufwendungen, die durch eine beruflich veranlasste, vorübergehende Auswärtstätigkeit verursacht werden, bezeichnet man als Reisekosten. Das Reiseziel muss ein anderes als die erste Tätigkeitsstätte sein (bis 2014 regelmäßige Arbeitsstätte). Die erste Tätigkeitsstätte ist die an der der Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigt ist, jeder Arbeitnehmer kann nur eine erste Tätigkeitsstätte haben. Gibt es keine erste Tätigkeitsstätte, so ist lediglich eine Entfernungspauschale abzugsfähig. Es muss ferner eine berufliche Veranlassung, in der Form, dass der Arbeitnehmer die Reise auf Weisung des Arbeitgebers antritt, vorliegen. Die abzugsfähigen Reisekosten setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Verpflegungsmehraufwendungen werden pauschal mit 24€ für volle Tage (24 Stunden) und jeweils 12€ für den An- und Abreisetag sowie Reisen zwischen 8 und 24 Stunden, angegeben. Zu beachten ist, dass die Verpflegungsmehraufwendungen nur für einen maximalen Zeitraum von drei Monaten angesetzt werden können. Die Frist beginnt sobald der Arbeitnehmer dieselbe auswärtige Tätigkeitsstätte in einer Woche an mindestens drei Tagen aufsucht. Wird die auswärtige Tätigkeit innerhalb der Frist, aus einem beliebigen Grund z.B. einer Erkrankung oder Winterpause für mindestens vier Wochen unterbrochen, beginnt sie von vorne.
Die entstehenden Übernachtungskosten können in voller Höhe angesetzt werden. Dazu ist es notwendig die Rechnung aufzubewahren. Wenn die auswertige Tätigkeitsstätte an mindestens drei Tagen in der Woche über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten aufgesucht wird, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor und die maximal ansetzbaren Kosten betragen 1.000€ monatlich. Wird im Zeitraum die auswärtige Tätigkeit für mindestens sechs Monate unterbrochen, beginnt die Frist von neuem.
Wenn Sie im Hotel frühstücken, dürfen diese Kosten nicht als Übernachtungskosten angesetzt werden. Sie sind den Verpflegungsmehraufwendungen zuzuordnen. Meistens sind auf den Hotelrechnungen die Übernachtungskosten einzeln aufgelistet, falls das nicht der Fall ist können im Inland 4,80€ vom Rechnungsbetrag abgezogen werden.
Reisenebenkosten sind ebenfalls in der tatsächlichen Höhe abziehbar. Sie umfassen unter anderem Kosten für die Gepäckbeförderung und -aufbewahrung, Park- und Straßenbenutzungsgebühren sowie den Wertverlust in Folge von Diebstahl eines Gepäckstücks. Häufig werden die Reisekosten vom Arbeitgeber erstattet, diese Zahlungen sind im Rahmen der Pauschalbeträge bzw. tatsächlich entstandenen Kosten nicht steuerpflichtig. Erstattete Reisekosten dürfen allerdings nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es sei denn der Arbeitgeber erstattet weniger als die tatsächlichen Reisekosten. Dann darf der Differenzbetrag abgezogen werden.
Was kann bei der doppelten Haushaltsführung 2015 abgesetzt werden?
Wenn aus beruflichen oder betrieblichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeits- bzw. Betriebsort bezogen wird, liegt i.d.R. eine doppelte Haushaltsführung vor. Das Gleiche gilt, wenn sich der soziale Lebensmittelpunkt vom beruflichen entfernt, z.B. durch eine neue gemeinsame Wohnung mit der Partnerin oder dem Partner. Die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz sind als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig.
Voraussetzung für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung: Zum einen das Vorliegen eines eigenen Hausstands. Dieses muss beim Finanzamt z.B. mit dem Mietvertrag, der Ummeldung oder dem Möbelkauf bewiesen werden. Ab 2014 ist eine unentgeltliche Wohnungsüberlassung nicht mehr ausreichend, um Werbungskosten für den zweiten Haushalt geltend zu machen. Zum anderen muss eine berufliche Zweitunterkunft am Beschäftigungsort bzw. Betriebssitz vorliegen. Diese Zweitunterkunft darf nicht den Lebensmittelpunkt darstellen. Das wird in der Regel durch das Vorhandensein der meisten sozialen Kontakte am Erstwohnsitz (vor allem Partnerin oder Partner) belegt. Als letztes muss eine berufliche Veranlassung für das Führen zweier Haushalte vorliegen z.B. die Versetzung in eine weiter entfernte Abteilung oder die Betreuung eines Projekts an einem anderen Standort.
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, können folgende Kosten angesetzt werden:
Sind die Kosten für den Steuerberater absetzbar?
Sofern die Steuerberaterkosten mit einzelnen Einkünften in Zusammenhang stehen, können sie als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Sie stellen damit Werbungskosten dar, denn sie dienen der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung & Verpachtung oder sonstigen Einkünften. Sind Steuerberaterkosten hingegen der privaten Lebensführung, z.B. als Kosten zur Erstellung von Anlagen für die Kinder, zuzuordnen sind sie nicht abzugsfähig.
Zu den abzugsfähigen Kosten zählen in diesem Zusammenhang zum einen die Leistungen eines Steuerberaters, wie die mündliche und schriftliche Beratung und Hilfeleistungen z.B. bei steuerlichen Gutachten und der Buchführung. Zum anderen entstehende Nebenkosten wie steuerliche Fachliteratur, eine Steuerrechtsversicherung oder die Fahrtkosten zum Steuerberater und Finanzamt, einschließlich Unfallkosten.
Steuerermäßigung bei Abfindungen
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses oder unbefristeter Reduzierung der Wochenarbeitszeit wird in der Regel eine Abfindung gezahlt. Sie stellt einen Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen dar und ist grundsätzlich voll steuerpflichtig. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann die sogenannte „Fünftel-Regelung“ bei der Elster Steuererklärung zum Tragen kommen:
Damit eine Entschädigung vorliegt müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein: Zum einen darf die Abfindung erst als Folge der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden. Sofern die Abfindung vorab vertraglich geregelt wurde, ist der Zahlungszeitpunkt besonders wichtig, damit die Abfindung als solche eingestuft wird. Zum anderen darf die Abfindung keine andere als die geschuldete Leistung darstellt und ferner keine Abgeltung bereits verdienter Ansprüche darstellen.
Von einer Zusammenballung wird gesprochen, wenn zum einen die Entschädigung für das aufgelöste Dienstverhältnis höher ist, als der entgangene Lohn. Es müssen in diesem Zusammenhang auch weitere Einnahmen, die bei einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugeflossen wären, z. B. die Einkünfte aus einem neuen Dienstverhältnis, bei der Berechnung der Zusammenballung berücksichtigt werden. Zusammenballung meint auch, dass die Zahlung geballt in einem Veranlagungszeitraum (z.B. dem Steuerjahr 2015) zufließt. Wenn Teilbeträge in unterschiedlichen Jahren gezahlt werden, liegt eine Zusammenballung nur dann vor, wenn die Teilzahlung 5% der Hauptzahlung nicht überschreitet.
Wie wird die „Fünftel-Regelung“ angewendet?
Sofern die unter dem Punkt „Steuerermäßigung bei Abfindung“ genannten Voraussetzungen erfüllt sind können im Rahmen der „Fünftel-Regelung“ die begünstigten Einkünfte rechnerisch auf fünf Jahre verteilt werden. Dazu eine Beispielrechnung:
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmer A wurde durch den Arbeitgeber zum 1.11.2015 beendet. Von der vertraglich geregelten Abfindung in Höhe von 100.000 Euro werden 4.000 Euro im Dezember 2015 ausgezahlt, der Rest im Januar 2016. Da die Teilzahlung mit 4,2 % die 5% Grenze nicht überschreitet, liegt eine Zusammenballung in 2016 vor. Der Teilbetrag in 2015 muss von A voll versteuert werden, während für die Hauptzahlung die „Fünftelregelung“ Anwendung findet. Die Einkommenssteuer berechnet sich dann für die nächsten fünf Jahre nach folgendem Muster:
Meistens ist es günstiger die „Fünftel-Regelung“ zu nutzen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. In Ausnahmefällen kann es sinnvoll sein den gesamten Betrag in einem Jahr zu versteuern. Sie sollten vorher beide Optionen überschlagen und die günstigere wählen.
Lohnersatzleistungen und Progressionsvorbehalt
Wenn Lohnersatzleistungen z.B. während einer Arbeitslosigkeit gezahlt werden, sind diese zwar steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das heißt der Betroffene muss auf seine sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte einen besonderen Steuersatz entrichten. Er richtet sich nach den Lohnersatzleistungen und den sonstigen Einkünften.
Es können während einer Arbeitslosigkeit weiterhin Aufwendungen aus nichtselbstständiger Arbeit in der Steuererklärung für 2015 geltend gemacht werden. Dazu zählen zum Beispiel Ausgaben, die im Rahmen von Bewerbungen anfallen, aber auch Kosten für Fachliteratur im erlernten Beruf, welche im Rahmen der Vorbereitung auf eine künftige Anstellung notwendig ist. Sie können, genau wie Fortbildungskosten, als vorab entstehende Werbungskosten geltend gemacht werden.
Versteuerung des geldwerten Vorteils aus Dienstwagen
Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, so stellt das einen geldwerten Vorteil dar, dieser ist steuerpflichtig. Grundsätzlich ist für jeden Kalendermonat der Privatnutzung ein Betrag i. H. v. 1% des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung, zuzüglich der Kosten für ab Werk vorhandene Sonderausstattung steuerpflichtig. Alternativ kann auch die Fahrtenbuchmethode verwendet werden, dabei werden satt der Pauschalen die tatsächlichen Kosten der Privatnutzung anhand der privat gefahrenen Kilometer angesetzt. Das bietet sich für Personen an, die den Dienstwagen sehr wenig privat nutzen.
Bei Elektrofahrzeugen findet eine Sonderregelungen Anwendung. Mit ihr sollen durch einen Nachteilsausgleich die deutlich höheren Anschaffungskosten, eines Elektrofahrzeugs berücksichtigt werden. Während des Förderzeitraums 2013 bis 2022 werden gestaffelte Abschläge des Bruttolistenpreises vorgenommen.
Dieser geminderte Preis stellt die Ausgangsgröße für die Steuerberechnung gemäß der 1%-Regel dar, dadurch kommt es zu einer Abmilderung oder idealerweise vollständigen Verhinderung einer steuerlichen Mehrbelastung für Nutzer von Elektrofahrzeugen. Die im Förderzeitraum geringer werdenden Abschläge orientieren sich an der jeweiligen Batteriekapazität sowie dem Anschaffungszeitpunkt, sie sind zusätzlich der Höhe nach begrenzt.
So setzen Sie auch Ihre Umzugskosten bei der Steuererklärung 2015 ab
Umzugskosten finden in unterschiedlicher Form steuerliche Berücksichtigung in Ihrer Einkommensteuererklärung für 2015. Wenn der Umzug berufliche oder betriebliche Gründe hat, können die Kosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Wenn der Umzug aufgrund einer Berufsausbildung notwendig ist, fällt dies unter die Sonderausgaben. Abziehbar sind auch außergewöhnliche Belastungen zum Beispiel, wenn ein Umzug aufgrund einer Naturkatastrophe notwendig ist. Privat durchgeführte Umzüge sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Die Umzugsdienstleistungen sind allerdings als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich begünstigt.
Wenn Sie Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen möchten, muss es sich um einen beruflich bedingten Umzug handeln. Sofern sich durch den Umzug die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte um mindestens eine Stunde verkürzt sind private Begleitumstände, wie z.B. der Zuzug eines Ehegatten, irrelevant. Die abziehbaren Umzugskosten setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
→ Wenn innerhalb der vorherigen fünf Jahre ein weiterer beruflicher Umzug stattgefunden hat, erhöhen sich die Pauschbeträge um 50%.
Der Arbeitgeber kann die Umzugskosten bis zur Höhe des Werbungskostenabzugs steuerfrei ersetzen. Entsprechend verringern sich die abziehbaren Werbungskosten für den Arbeitnehmer.
Erhöhter Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in der Steuererklärung 2015
Mit dem sogenannten Entlastungsbetrag wird eine Steuermilderung für Alleinerziehende erwirkt. Der Begriff der/des Alleinerziehenden ist genau definiert: Alleinerziehend sind Personen, die alleine (d. h. ohne eine weitere volljährige Person) gemeinsam mit ihrem minderjährigen Kind in einem Haushalt wohnen. Seit dem 1.1.2015 kann ein Entlastungsbetrag von 1.908 € in Anspruch genommen werden, zuvor betrug dieser 1.308 € pro Jahr. Des Weiteren gibt es künftig einen zusätzlichen Entlastungsbetrag für jedes weitere, minderjährige Kind im Haushalt der/des Alleinerziehenden in Höhe von 240 €. Statt diese Beträge erst in der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen, kann alternativ auch die Lohnsteuerklasse dauerhaft, bis zur Volljährigkeit des Kindes von Ⅰ zu Ⅱ geändert werden.
Haushaltsnahe Dienst- und Handwerksleistungen
Haushaltsnahe Dienst- und Handwerksleistungen sind definiert, als alle Tätigkeiten, die vornehmlich von Haushaltsmitgliedern durchgeführt werden. Für diese Tätigkeiten kann eine Steuerermäßigung für die Lohn- und Arbeitskosten in Anspruch genommen werden, in Form eines direkten Abzugs von der Steuer. Die Dienstleistungen sind nicht zwangsläufig auf die Räumlichkeiten des Haushalts beschränkt, sondern können auch außerhalb von diesem z.B. auf öffentlichen Gehwegen oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden.
Bei Dienstleistungen, die in Form von Minijobs erbracht werden, können 20% der tatsächlichen Aufwendungen, insgesamt maximal 510 €, mit einer Bescheinigung der Minijob-Zentrale abgezogen werden. Es ist zu beachten, dass bei Minijobs mit Haushaltscheckheftverfahren die pauschalen Abgaben, die bis zum 15. Januar des Folgejahres bezahlt werden, noch zu den Aufwendungen des Vorjahres gehören.
Für alle haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem anderen Beschäftigungsverhältnis erbracht werden, kann eine Steuerermäßigung von 20% der gesamten Aufwendungen und maximal 4.000€ in Anspruch genommen werden.
Für haushaltsnahe Handwerksleistungen können ebenfalls 20% der Aufwendungen abgezogen werden. Der maximale Abzug beträgt 1.200€ jährlich. Alle Abzüge dürfen jeweils nur im Jahr ihrer Entstehung erfolgen. Der Bundesfinanzhof hat Ende 2014 die Dichtigkeitsprüfung einer Abwasserleitung durch einen Handwerker, als vorbeugende Erhaltungsaufwendung, steuerlich anerkannt. In der Folge ist damit zu rechnen, dass sich die Steuerverwaltung dem Urteil anpasst. Damit sind künftig die Aufwendungen für den Schornsteinfeger und sonstige Mess- und Prüfleistungen insgesamt berücksichtigungsfähig.
Einkommensteuererklärung 2015 – Was ist bei Minijobs zu beachten?
Minijobs bieten sich für Personen an, die etwas nebenbei verdienen wollen und keine bzw. möglichst geringe Abgaben zahlen möchten. Maßgeblich ist, dass die Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis 450€ monatlich bzw. 5.400€ jährlich nicht überschreiten dürfen. Dabei ist die Anzahl der ausgeübten Minijobs irrelevant, solange die genannte Grenze eingehalten wird ist der Arbeitnehmer nicht sozialversicherungspflichtig und muss die Einnahmen auch nicht in der Steuererklärung 2015. Wird ein Minijob neben einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit ausgeübt, ist nur der zuerst aufgenommene Minijob versicherungsfrei. Alle weiteren Minijobs werden für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, nicht jedoch für die Arbeitslosenversicherung zusammengerechnet.
Unterhaltszahlungen absetzen
Je nach dem an wen Unterhaltszahlungen geleistet werden (Ehegatten, Lebenspartner, Angehörige), findet eine unterschiedliche steuerliche Berücksichtigung statt. Sie können als Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder gar nicht berücksichtigungsfähig sein. An getrennt lebende Ehegatten gezahlte Leistungen können im ersten Jahr des Getrenntlebens als Sonderausgaben in einer Höhe von bis zu 13.805€ abgezogen werden.
Der Höchstbetrag erhöht sich um die Beiträge zur Krankenbasis- und Pflegepflichtversicherung des unterstützten Ehegatten. In den Folgejahren können die Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Unterhaltszahlungen für andere Personen können ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn diese an gesetzlich unterhaltsberechtigte oder gleichgestellte Personen z.B. Kinder geleistet werden. Der Höchstbetrag ist in diesen Fällen auf 8.472€ je unterhaltende Person festgesetzt. Er erhöht sich um die Beiträge zur Krankenbasis- und Pflegeversicherung, vorausgesetzt die unterstütze Person ist Versicherungsnehmer. Wenn die unterhaltene Person Einkünfte über 624€ hat, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt und geeignet sind, werden diese auf den Höchstbetrag angerechnet. Das gleiche gilt für Ausbildungshilfen, die die unterhaltene Person aus öffentlicher Hand bezieht, z.B. BAföG-Zuschüsse.
Kosten der Ausbildung oder eines Studiums können je nach Situation als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben oder Sonderkosten in der Einkommensteuererklärung abzugsfähig sein. Gemäß der Rechtslage ab 2015 sind Aufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses z.B. in Form eines dualen Studiums in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig. Falls sich die Werbungskosten in einem Jahr mangels Einkommen nicht auswirken kann der Verlust im Rahmen der Verlustfeststellung vorgetragen und mit späteren Einkünften verrechnet werden.
Das gleiche gilt für eine zweite Berufsausbildung, ein zweites Studium oder ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung. Sofern ein konkreter Zusammenhang mit der Erzielung künftiger steuerpflichtiger Einnahmen besteht, was in der Regel der Fall ist. Als zweites Studium zählt auch ein Masterstudiengang. Ab 2015 hat der Gesetzgeber den Begriff der Berufsausbildung definiert, weshalb Kurzzeitausbildungen künftig nicht mehr als erste abgeschlossene Berufsausbildung anerkannt werden.
Eine Berufsausbildung ist eine auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften geordnete Ausbildung mit einer vorgesehenen Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung. Vor der Aufnahme eines langen und kostenträchtigen Studiums kann es daher sinnvoll sein zuvor eine zwölfmonatige Berufsausbildung abzuschließen, z.B. als Rettungssanitäter vor dem Medizinstudium.
Und was ist mit Studienkosten für eine erste Ausbildung?
Sie können als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 6.000€ in der Lohnsteuererklärung für 2015 abgezogen werden. Da Sonderausgaben nicht in Folgejahre übertragen werden können, haben sie in den meisten Fällen keine steuerlichen Auswirkungen. Da noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungskonformität aussteht, wird empfohlen die Erstausbildungskosten aus dem Jahr 2015 als Werbungskosten geltend zu machen. Die Finanzämter erlassen diese Steuerbescheide vorläufig, falls das Bundesverfassungsgericht zu Gunsten der Steuerzahler entscheiden sollte, kann der Steuerbescheid beziehungsweise der Verlustfeststellungsbescheid entsprechend geändert werden.
Kosten für den Besuch allgemeinbildender Schulen, wie Abendgymnasien, stellen ebenfalls keine vorweggenommenen Werbungskosten dar, sondern sind lediglich als Sonderausgaben bis zu 6.000€ jährlich abzugsfähig.
Zu den abzugsfähigen Aufwendungen als Sonder- oder Werbungskosten zählen insbesondere:
Zu den abzugsfähigen Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zählen darüber hinaus: