Die Einkommensermittlung beinhaltet die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (Bemessungsgrundlage) für die Einkommensteuer. Die maßgebliche Größe für die Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen (z.v.E). Die Vorgehensweise, in der dieses berechnet werden muss, ist gesetzlich genormt. Diese gesetzliche Regelung hat den Grund, dass sich bei unterschiedlicher Reihenfolge der Abzugspositionen andere Ergebnisse einstellen könnten, denn teilweise kann die Höhe bestimmter Abzugspositionen an vorangehende Zwischensummen der Einkommensberechnung anknüpfen, oder es ist möglich, dass einzelne Abzugspositionen, wenn sie zu einem negativen Gesamtergebnis führen würden, wirtschaftlich für den Steuerpflichtigen verloren gehen könnten, andere dagegen nicht. Sonderausgaben können z.B., wenn sie zu einem negativen Gesamteinkommen führen, nicht ins Folgejahr vorgetragen werden, Verluste aus den sieben Einkunftsarten dagegen schon. Aufgrund dessen würde der Steuerpflichtige am liebsten versuchen, in einem ersten Schritt die Sonderausgaben als Abzugsposten zu berücksichtigen und dann erst die Verluste aus den anderen Einkunftsarten (was aber gesetzlich nicht möglich ist).