Soldaten können in ihrer Einkommenssteuererklärung die gleichen Kosten ansetzen, wie andere Arbeitnehmer und Selbstständige. Daher sollten Sie auch prüfen, ob sogar eine vereinfachte Steuererklärung eingereicht werden kann.
In manchen Fällen ergeben sich für die Steuererklärung von Soldaten jedoch einige Besonderheiten. Um die Rückerstattung zu erhöhen, sollten die folgenden Hinweise und Steuertipps beachtet sowie eine vorausgefüllte Steuererklärung verwendet werden.
Werbungskosten sind jene Aufwendungen, die dazu bestimmt sind die Einkommenserzielung zu ermöglichen, zu sichern und zu erhalten. Umgangssprachlich wird auch von beruflichen Aufwendungen gesprochen. Grundsätzlich können entweder einzeln die tatsächlichen Werbungskosten aufgelistet und beim Finanzamt geltend gemacht werden oder alternativ ein Pauschalbetrag von 1.000€ angesetzt werden. Das gilt auch für die Steuererklärung, wenn Sie in der Bundeswehr sind.
Grundsätzlich berechnet sich die Fahrtkostenpauschale nach folgender Formel und ist unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel:
Die Kosten sind auch in der Lohnsteuererklärung für Soldaten nur ansetzbar, wenn kein Fahrtgeld oder Ähnliches (z.B. Bahntickets) gezahlt wird. Die Grundlage ist der Weg vom Wohnort zur ersten Tätigkeitsstätte. Ein Schiff stellt keine erste Tätigkeitsstätte dar, während die Stamm-Kaserne und der Fliegerhorst, auf dem der Soldat fest stationiert ist, unter diese Definition fallen.
Eine Auswärtstätigkeit liegt dann vor, wenn der Soldat vorübergehend per Kommandierung oder Einsatzbefehl an einer anderen als seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird. Das ist z.B. bei Lehrgängen oder Erkundungen der Fall. Wenn für den Weg der eigene PWK genutzt wird, kann auch hier eine Fahrtkostenpauschale von 0,3€/Km angesetzt werden und zwar für jeden gefahrenen Kilometer. Durch die Mitnahme von Kameraden erhöht sich diese Pauschale um 0,02€/Person.
Darüber hinaus können Mehraufwendungen für die Verpflegung in der Steuererklärung für Soldaten geltend gemacht werden. Diese sind für einen maximalen Zeitraum von drei Monaten bei einer durchgehenden Auswärtstätigkeit ansetzbar. Wird die Auswärtstätigkeit um mindestens sechs Monate unterbrochen, beginnt die Frist von neuem. Für die Mehraufwendungen werden pauschal 24 Euro pro Tag angesetzt. Für den An- und Abreisetag jeweils 12€. Wenn es sich um Abwesenheiten von nur einem Tag handelt, werden 6€ ab 8 Stunden Abwesenheit und 12€ bei einer mindestens 14 stündigen Abwesenheit angesetzt. Wenn Sie während der Abwesenheit verpflegt werden, z.B. in einer Kaserne, können keine Mehraufwendungen geltend gemacht werden. Wenn Kosten für Übernachtungen entstehen, was eher selten der Fall ist, können diese mit Hilfe eines Beleges in voller Höhe geltend gemacht werden.
Grundsätzlich gilt: Es sind nur diejenigen Kosten in der Steuererklärung einzutragen, welche nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden. Sie sollten immer alle ihre noch abzugsfähigen Aufwendungen angeben, auch wenn die Einzelbeträge auf den ersten Blick gering erscheinen, können sich vor allem Werbungskosten summieren und zu einer beachtlichen Lohnsteuerrückzahlung führen. Mit der vorausgefüllten Steuerklärung ist das unkompliziert und mit wenig Zeitaufwand möglich!
In den ersten drei Monaten des Auslandseinsatzes können Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden. Je nach Lebenshaltungskosten im jeweiligen Land sind unterschiedlich hohe Beträge ansetzbar. Bei einer inländischen Abwesenheit und doppelter Haushaltsführung darf eine wöchentliche Heimfahrt geltend gemacht werden. Als Ersatz dafür können während des Einsatzes Telefonkosten in der Soldaten Steuererklärung geltend gemacht werden. Dazu sind Belege notwendig, idealerweise die Telefonabrechnung mit aufgeführter Gesprächsdauer und den Kosten.
Für freiwillig Wehrdienstleistende und Wehrübende besteht ein 100 prozentiges Abzugsverbot. Das heißt, sie dürfen während eines Auslandseinsatzes keine Werbungskosten geltend machen. Das gilt solange sie lediglich steuerfreie Einnahmen erhalten.
Wenn aufgrund einer Versetzung eine zweite Wohnung am neuen Dienstort bezogen, die alte jedoch beibehalten wird z.B. weil es sich um das Familienhaus handelt, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Sie verschiedene Kosten geltend machen. Dazu zählen z.B. Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung und Kosten der Unterkunft einschließlich der ersten Einrichtung. Auch in diesem Fall gilt, dass nur die Kosten in die Steuererklärung aufgenommen werden, die vom Arbeitgeber nicht erstattet wurden.
Grundsätzlich können alle Kosten, die durch eine Fort-oder Weiterbildung während oder zum Ende der Dienstzeit anfallen geltend gemacht werden. Oft werden diese durch den Berufsförderungsdienst gestützt, alle steuerfreien Erstattungen müssen von den errechneten Kosten abgezogen werden. Bedenken Sie auch, dass Sie problemlos Ihre Steuererklärung rückwirkend machen können. Haben Sie Ihre Steuererklärung für 2014 oder die Steuererklärung für 2015 noch nicht gemacht, können Sie das immer noch nachholen.
Folgende Beiträge stellen Werbungskosten dar:
Wenn in Berufsverbänden ehrenamtlich gearbeitet wird, sind für die notwendigen Aufwendungen in der Steuererklärung für Bundeswehrsoldaten ebenfalls Werbungskosten ansetzbar. Der Mitgliedsbeitrag für das Bundeswehr-Sozialwerk e.V. stellt eine Sonderausgabe dar.
Arbeitsmittel können z.B. Fachbücher oder Büromaterialien sein. Wichtig ist nur, dass sie der Berufsausübung dienen. Grundsätzlich können sie als Werbungskosten in der Online Steuererklärung für Soldaten angesetzt werden, falls keine oder nur wenige Belege vorhanden sind, kann ein Pauschalbetrag von 120€ in der vorausgefüllten Steuererklärung angesetzt werden. Wenn Sie einen privaten PC beruflich nutzen, sind die Anschaffungskosten für den PC, sein Zubehör (Maus, Tastatur usw.) und die entsprechende Software über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Ebenfalls abzugsfähig sind die Kosten für die Anschaffung, Instandhaltung und Reinigung von Dienstkleidung. Dabei werden jeweils die tatsächlichen Kosten abgegeben. Um eine heimische Reinigung geltend zu machen muss eine realistische Berechnung vorgelegt werden.
Weitere Werbungskosten können z.B. Versicherungsbeiträge (Dienstpflicht, Einzelunfall, Dienstschutz) oder in Einzelfällen Bewirtungsaufwendungen sein.
Versorgungsempfänger erhalten weiterhin Bruttoarbeitslohn, denn die Versorgungsbezüge sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Folgende Beträge werden jedoch berücksichtigt:
Wer nach 2006 in pensioniert wird muss beachten, dass der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag jährlich reduziert werden, sodass irgendwann die vollen Bezüge steuerpflichtig sind. Für Versorgungsempfänger gilt wie für jeden Arbeitnehmer, dass eine Einkommenssteuererklärung in jedem Fall abgegeben werden sollte. Die Steuerrückerstattung ergibt sich häufig durch den Ansatz der tatsächlichen Versicherungsaufwendungen, ehrenamtliche Tätigkeiten und Spenden. Mit der vorausgefüllten Steuererklärung werden alle ansetzbaren Kosten berücksichtigt und mit wenig Zeitaufwand eine maximale Rückzahlung erwirkt.
Für freiwillig Wehrdienstleistende und Wehrübende besteht ein 100 prozentiges Abzugsverbot. Das heißt, sie dürfen während eines Auslandseinsatzes keine Werbungskosten in der Steuererklärung für Bundeswehrsoldaten geltend machen. Das gilt solange sie lediglich steuerfreie Einnahmen erhalten. Aufwendungen die im Rahmen von Bewerbungen anfallen stellen vorweggenommene Werbungskosten dar und sind abzugsfähig.
Die Ausbildung eines Offiziersanwärters zum Offizier stellt, gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.04.2002, eine Berufsausbildung dar, somit besteht ein Kindergeldanspruch. Das gleiche gilt, wenn über die Bundeswehr studiert wird und Zeitsoldaten, die bei der Bundeswehr in zivilen Berufen ausgebildet werden. Häufig wird ein vorhandener Kindergeldanspruch nicht berücksichtigt, wenn das bei Ihnen der Fall sein sollte, ist dringend dazu zu raten rechtliche Schritte einzuleiten und den Anspruch geltend zu machen.