Für Hinterbliebene ergeben sich bei der Einkommensteuererklärung einige Änderungen und Fragen, wie zum Beispiel wo sie die Witwenrente auf der Steuererklärung angeben sollen. Dies soll hier erläutert werden. Darüber hinaus finden Sie Hinweise und Steuertipps, die dabei helfen sollen, alle anfallenden Kosten geltend zu machen, um so eine maximale Rückerstattung zu erhalten.
Folgende Bereiche benötigen besonderer Berücksichtigung:
Wenn Sie zwangsläufig höhere Aufwendungen haben als die Mehrzahl der Bevölkerung, liegt eine außergewöhnliche Belastung vor. Das ist nach dem Tod der Partnerin oder des Partners häufig der Fall. So fallen z.B. Kosten für eine Beerdigung an, darüber hinaus müssen möglicherweise Umbauarbeiten im Haus vorgenommen werden, damit Sie dort alleine wohnen können (behindertengerechter Umbau). Wenn ein Umzug in eine betreute Einrichtung oder eine Betreuung zu Hause angestrebt wird, können diese Aufwendung als Krankheitskosten ebenfalls unter die außergewöhnlichen Belastungen fallen.
Doch nicht nur Sie selbst können außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend machen auch Verwandte, die Sie betreuen, haben die Möglichkeit die Kosten für Ihre Unterbringung z.B. in deren Haus geltend zu machen. Ob die eigenen Aufwendungen oder jene die Verwandte aufbringen in die Grenzen der zumutbaren Belastungen fallen oder zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Die zumutbare Belastung beträgt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | Steuerbürger ohne Kinder | Steuerbürger mit Kindern | ||
---|---|---|---|---|
unverheiratet | verheiratet | 1 oder 2 Kinder | 3 oder mehr Kinder | |
bis 15.350 € | 5% | 4% | 2% | 1% |
über 15.340 € bis 51.130 € | 6% | 5% | 3% | 1% |
über 51.130 € | 7% | 6% | 4% | 2% |
Des Gesamtbetrags der Einkünfte |
Wenn eine außergewöhnliche Belastung vorliegt, die zum einen notwendig ist und zum anderen der Höhe nach angemessen, kann sie im gleichen Jahr abgezogen werden. Auf Antrag wird vom Gesamtbetrag des Einkommens der Teil der tatsächlichen Aufwendungen abgezogen, der die zumutbare Belastung übersteigt. Dabei sollte jedoch berücksichtigt werden, dass außergewöhnliche Belastungen zum Teil nicht anerkannt werden, wenn die Erbschaft eine finanzielle Absicherung gewährt.
Während der Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft findet in der Regel eine gemeinsame Veranlagung mit dem Splittingtarif Anwendung. Das bedeutet Sie haben die Steuererklärung gemeinsam mit Ihrem Partner ausgefüllt und unterschrieben, die Einkommenssteuer wurde für Sie beide gemeinsam festgesetzt. Die Ehe hat nach dem Tod eines Partners steuerlich keine Gültigkeit mehr, das bedeutet der Hinterbliebene ist zukünftig zur Einzelveranlagung nach dem Grundtarif veranlagt.
Für das Jahr in dem ein Ehepartner verstorben ist, findet jedoch übergangsweise noch der Splittingtarif Anwendung lediglich mit dem Unterschied, dass die Erklärung nur von einer Person ausgefüllt und unterschrieben wird. Dadurch erhalten Sie die maximalen Freibeträge der Steuerklasse Ⅲ, viele Hinterbliebene zahlen so in diesem Jahr gar keine Einkommenssteuern. Ist Ihr Partner beispielsweise 2014 verstorben, können Sie in der Steuererklärung für 2014 immer noch von der Steuerklasse Ⅲ profitieren.
In den Folgejahren wird die Steuererklärung dann wie vor der Eheschließung nur von Ihnen nach dem Grundtarif eingereicht. Sofern nicht erneut geheiratet wird werden Sie steuerlich zu den Ledigen zugeordnet und nach Steuerklasse Ⅰveranlagt. Wenn Sie Kinder haben, welche noch nicht volljährig und bei Ihnen wohnhaft sind und bleiben, sollten Sie in den Folgejahren den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen. Alternativ kann mit Hilfe eines Lohnsteuerermäßigungsantrags die Steuerklasse von Ⅰ zu Ⅱ umgeschrieben werden.
Für alleinstehende Personen kann es sinnvoll sein Hilfe im Haushalt in Anspruch zu nehmen. Das könnte z.B. eine Haushaltshilfe oder ein Gärtner sein, die Arbeiten übernehmen, die Sie selbst nicht bewältigen können. Haushaltsnahe Dienst- und Handwerksleistungen sind definiert als alle Tätigkeiten, die vornehmlich von Haushaltsmitgliedern durchgeführt werden. Für diese Tätigkeiten kann eine Steuerermäßigung für die Lohn- und Arbeitskosten, in Form eines direkten Abzugs von der Steuer, in Anspruch genommen werden. Darauf sollten Sie achten, wenn Sie Ihre Steuererklärung online machen.
Die Dienstleistungen sind nicht zwangsläufig auf die Räumlichkeiten des Haushaltes beschränkt, sondern können auch außerhalb von diesem z.B. auf öffentlichen Gehwegen oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden. Bei allen von Ihnen in Anspruch genommenen Dienst- und Handwerksleistungen sollten Sie sich also überlegen, ob diese unter die genannte Definition fallen. Ist das der Fall sollten stets die steuerlichen Vorteile in Anspruch genommen werden.
Bei Dienstleitungen, die in Form von Minijobs erbracht werden, können 20% der tatsächlichen Aufwendungen, insgesamt maximal 510€, mit einer Bescheinigung der Minijob-Zentrale als Sonderkosten abgezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass bei Minijobs mit Haushaltscheckheftverfahren die pauschalen Abgaben, die bis zum 15. Januar des Folgejahres bezahlt werden, noch zu den Aufwendungen des Vorjahres gehören. Wurden die Arbeiten beispielsweise erst am 13.01.2016 bezahlt, dann gehören sie dennoch in die Steuererklärung 2015.
Für alle haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem anderen Beschäftigungsverhältnis erbracht werden, kann eine Steuerermäßigung von 20% der gesamten Aufwendungen und maximal 4.000€ in Anspruch genommen werden.
Für haushaltsnahe Handwerksleistungen können ebenfalls 20% der Aufwendungen abgezogen werden, der maximale Abzug beträgt 1.200€ jährlich.
Alle Abzüge, die sie bei Ihrer Steuererklärung als Witwe oder Witwer unter diesen Punkten anrechnen lassen, dürfen jeweils nur im Jahr ihrer Entstehung erfolgen. Haben Sie für den Zeitraum noch keine eingereicht, ist es allerdings kein Problem Ihre Steuererklärung rückwirkend zu machen.
Nach dem Tod des Ehepartners erhält der Hinterbliebene drei Monate weiterhin die gesetzliche Rente des Verstorbenen. Sie wird in voller Höhe ausgezahlt und darf den Freibetrag überschreiten. Dieser liegt aktuell bei 755,30 € in den alten und 696,79€ in den alten Bundesländern. Wenn innerhalb des ersten Monats nach dem Tod Geld benötigt wird, z.B. für eine Bestattung kann, sofern der Partner bereits Rente erhielt, ein Vorschuss beantragt werden. Dieser ist beim Rentenservice der Deutschen Post zu beantragen, er beinhaltet die drei Monatsrenten.
Für den Antrag ist es notwendig eine Änderungsanzeige in einer Filiale der Deutschen Post auszufüllen und gemeinsam mit der Sterbeurkunde und idealerweise einer Heirats- oder Partnerschaftsurkunde, einzureichen. Die dreimonatige Zahlung erfolgt erst, wenn ein Antrag auf Witwen-/Witwerrente vorliegt, die Formulare finden Sie auf der Website der Rentenversicherung. In dem Antrag wird zwischen der großen und kleinen Witwenrente unterschieden. Beides soll den Hinterbliebenen entsprechend seiner Mittel finanziell absichern.
Um die große Witwenrente zu beziehen, ist es zum einen notwendig, dass nach dem Tod des Partners nicht neu geheiratet wird und dieser vor seinem Tod mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Darüber hinaus muss mindestens eine der vier folgenden Bedingungen erfüllt sein:
Die große Witwenrente ist zeitlich unbefristet, sie wird dem Hinterbliebenen also bis an sein Lebensende ausgezahlt.
Nach dem neuen Recht beträgt die Zahlung, für alle Paare, die nach 2002 geheiratet oder ihre Partnerschaft eingetragen haben, 55% der Rente, die die Versicherung dem Verstorbenen gezahlt hätte. Wenn Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und Sie oder Ihr Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, gilt das alte Recht und dem Hinterbliebenen stehen 60% der Rente zu.
Wenn die oben genannten Voraussetzungen für die Gewährung der großen Witwenrente nicht erfüllt sind, kann die sogenannte kleine Witwenrente in Anspruch genommen werden. Diese ist nach neuem Recht zeitlich befristet, die Frist beläuft sich in der Regel auf zwei Jahre ab dem Tod des Partners. Sie beträgt 25% der Rente die der Verstorbene von der Versicherung erhalten hätte. Wenn die große Witwenrente aufgrund der Altersgrenze nicht genehmigt wurde, haben Sie beim Erreichen dieser Grenze, von Amts wegen, Anspruch auf eine große Witwenrente. Sie müssten diese also nicht mehr gesondert beantragen.
Wer die große Witwenrente nach neuem Recht bezieht, hat zusätzlich Anspruch auf einen Kinderzuschlag. Wer ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzogen hat, erhält einen Zuschlag zur Witwenrente:
Kleine Witwenrente | erstes Kind | jedes weitere Kind |
Alte Bundesländer | 26,01€ | 13,00€ |
Neue Bundesländer | 23,99€ | 11,99€ |
Große Witwenrente | ||
Alte Bundesländer | 28,61€ | 28,61€ |
Neue Bundesländer | 26,39€ | 26,39€ |
Grundsätzlich gelten Erbschaften, genau wie das Einkommen als Einkünfte und sind damit steuerpflichtig. Außerdem entfällt bei einer Erbschaft die Möglichkeit eine vereinfachte Steuererklärung zu machen. Dabei ist entscheidend von wem geerbt wird und in welcher Höhe. Im Folgenden soll auf die Besonderheiten von Erbschaften zwischen Ehegatten eingegangen werden und wie sie in der Einkommensteuererklärung als Witwe oder Witwer zu berücksichtigen ist.
Nicht alle Teile des Nachlasses sind steuerpflichtig, folgende Bereiche sind z.B. von der Erbschaftssteuer ausgeschlossen:
Die persönlichen Freibeträge reduzieren den zu versteuernden Erwerb, sie können im Erbfall nur einmal in Anspruch genommen werden. Die folgende Übersicht zeigt die Freibeträge, welche für die einzelnen Personengruppen gelten:
Gemäß § 15 ErbStG wird in drei Steuerklassen unterschieden, damit soll der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser bei der Besteuerung berücksichtigt werden (Die Steuerklassen gelten auch für Schenkungen):
Erben der Steuerklasse Ⅰ
Erben der Steuerklasse Ⅱ
Erben der Steuerklasse Ⅲ
Sofern es weder ein Testament noch einen Erbschaftsvertrag gibt, gelten die folgenden Regeln mit entsprechender Erbreihenfolge:
Wenn kein Ehevertrag besteht erbt der Ehegatte,
Wenn ein Ehevertrag mit Gütertrennung vereinbart wurde, entfällt der pauschale Zugewinnausgleich, sodass dem Ehegatten nur ein Viertel zusteht. Ist im Ehevertrag die Gütergemeinschaft festgelegt, so steht dem Ehegatten die Hälfte des Vermögens zu und zusätzlich:
Wer des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | Steuerklasse Ⅰ | Steuerklasse Ⅱ | Steuerklasse Ⅲ |
75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000€ | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
Über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Das „Recht des Dreißigsten“ verpflichtet den Erben des Hauses oder der Wohnung dazu den Familienangehörigen, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dem Haus oder der Wohnung leben, die Wohnung noch 30 Tage nach dem Erbfall zu überlassen. Sollte der Erblasser dem Familienangehörigen/Ehepartner Unterhalt gewährt haben, muss dieser von den Erben ebenfalls für 30 Tage entrichtet werden. Damit schützt das Gesetz nicht nur Ehegatten sondern auch Lebenspartner und andere Familienangehörige.
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